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Gehälter von Gelehrten und Imâmen

Frage

Gelten Gehälter, die Gelehrte und Imâme von Stiftungen, aus dem Staatshaushalt o.ä. beziehen, als Lohn für Bildungsarbeit und ihre Tätigkeit als Imâme oder wie muss man sie betrachten? Gibt es einen Unterschied darin, ob der Betreffende nur das annimmt, was er benötigt und den Rest spendet oder ob er den Überschuss tatsächlich für sich selbst annimmt?
Mit der Bitte um Auskunft – möge Allâh Sie belohnen.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Wenn das Gehalt, das Gelehrten und Imâmen aus dem Staatshaushalt oder aus Stiftungen bezahlt wird, kein persönliches Eigentum ist, dann herrscht unter den Fiqh-Gelehrten die allgemeine Auffassung, dass dies erlaubt sei. Dieses Gehalt gilt als Ausgleich dafür, dass sich der Imâm vollständig um diese Tätigkeit kümmert (und keine Zeit für den eigenen Lebensunterhalt hat; d. Ü.). Wenn er diese Absicht hat, so liegt darin kein Problem. Hat er die Absicht, einen Lohn zu empfangen speziell für die Aufgaben als Imâm, Prediger, für Unterricht oder andere religiöse Tätigkeiten, die konkreten Nutzen hervorbringen, so kann von dessen Statthaftigkeit ausgegangen werden. Ein Beleg hierfür ist der Hadîth, als ein Prophetengefährte Lohn für eine Heilung durch den Qurân angenommen hatte und der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dies legitimierte: „Der Qurân hat das meiste Anrecht darauf, dass man für ihn Lohn annimmt“ (Al-Buchârî).

Dies ist die Auffassung der Mâlikiten, Schâfiiten und der späteren hanafitischen Gelehrten, im Gegensatz zu den Hanbaliten und den früheren hanafitischen Gelehren, die das abgelehnt hatten. Besser ist es, auf eine Entlohnung zu verzichten, insbesondere wenn die finanzielle Zuwendung an den, der Qurân lehrt oder auswendig lernen lässt, von einer bestimmten Person stammt.

Imâm An-Nawawî schreibt in seinem Kommentar zum Sahîh Muslim: „In diesem Hadîth liegt ein Beleg dafür, dass das Lehren des Qurâns als Morgengabe zulässig ist und dass man eine Person entlohnen darf, damit sie den Qurân unterrichtet. Beides ist nach As-Schâfii erlaubt. Auch Atâ, Al-Hasan ibn Sâlih, Mâlik, Ishâq und andere waren dieser Auffassung. Eine andere Gruppe von Gelehrten, darunter Az-Zuhrî und Abû Hanîfa haben das jedoch abgelehnt. Der Hadîth ‚Der Qurân hat das meiste Anrecht darauf, dass man für ihn Lohn annimmt‘ ist ein Argument gegen diejenigen, welche eine Entlohnung ablehnen. Qâdî Iyâd überlieferte die Zulässigkeit einer Entlohnung von allen Gelehrten außer von Abû Hanîfa. Was der Gelehrte zu diesem Zweck seitens des Staates oder einer Stiftung erhält, ist sein Eigentum. Er kann darüber nach eigenem Gutdünken verfügen, indem er den Überschuss spart, ihn spendet oder wieder zurückerstattet.“

Und Allâh weiß es am besten!

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