An einem Ramadân-Tag habe ich das Fasten gebrochen, da die Erleichterung der Reise vorlag. Als ich tagsüber nach Hause zurückkehrte, habe ich meine Ehefrau überredet und es kam zum Geschlechtsverkehr. Was müssen wir beide nun tun?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Einem Reisenden ist es nicht untersagt, am Rest des Tages im Ramadân, wenn er zu seiner Familie zurückgekehrt ist, Fastenbrechendes einzunehmen. Dazu zählt auch die Erlaubnis der geschlechtlichen Beziehung mit der Ehefrau, solange diese nicht fastet und kein Hindernis wie Periode oder Blutung nach dem Wochenbett vorliegt.
Wenn die Frau jedoch fastet, so ist es ihm nicht erlaubt, auf diese Weise ihr Fasten zu brechen. Wenn es jedoch zum Geschlechtsverkehr kommt und sie ihm dabei gehorcht, so ist nach der Ansicht vieler Gelehrten für sie das Nachholen des Fastentages (Qadâ) und das Entrichten einer Kaffâra (Sühneleistung) vorgesehen, weil sie das Fasten im Ramadân verletzt hat.
Die schâfiitische Schule vertritt jedoch die Meinung, dass eine Kaffâra für sie nicht vorgeschrieben sei – das ist die korrekte Auffassung innerhalb dieser Schule und nach einer Überlieferung auch die Ansicht von Ahmad. Grund ist, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einem Mann, der im Ramadân Geschlechtsverkehr hatte, auftrug, einen Sklaven freizulassen. Doch der Frau befahl er dies nicht, obgleich ihm diese Handlung von ihr bewusst war. An-Nawawî erwähnt hierzu in „Al-Madschmû“ drei Ansichten und schreibt dazu: „Insgesamt ist es korrekt, von der Verpflichtung einer einzigen Kaffâra auszugehen, die nur für ihn gilt. Der Frau obliegt nichts.“ In „Al-Mughnî“ schreibt Ibn Qudâma: „Ahmad wurde über jemanden gefragt, der im Ramadân geschlechtlich mit seiner Ehefrau zusammen war, und ob die Kaffâra für beide gelte. Er antwortete: ‚Wir haben nirgends gehört, dass eine Frau zu einer Kaffâra verpflichtet sei.‘“ Wenn der Mann sie zum Geschlechtsverkehr nötigt, so gilt für sie übereinstimmend keine Kaffâra nach den Hanbaliten und ähnlich nach At-Thaurî und Al-Auzâî und den Verfechtern der freien Meinungsbildung (Ray).
Die Mâlikiten gehen davon aus, dass der Ehemann zur Kaffâra verpflichtet sei. Al-Charaschî sagte über die Aussage von Chalîl: „Auch für eine Dienerin oder die Ehefrau, die er zum Verkehr gezwungen hat“, dass so jemand auch für seine Ehefrau, die er gezwungen hat, eine Kaffâra erbringen müsse, wenn diese bei Vernunft, volljährig und Muslima ist. Wenn sie jedoch zu jung ist, keine Muslima oder nicht bei Verstand ist, so muss er für sie keine Kaffâra leisten. Daraus folgt, dass der in der Frage erwähnte Geschlechtsverkehr mit der fastenden Ehefrau der Scharîa widerspricht. Doch für diese Ehefrau gilt nur, dass sie diesen Tag nachholen muss – nach der korrekten Auffassung unter den Gelehrten. Der Beleg hierfür ist die Geschichte des Prophetengefährten (siehe Al-Buchârî, Muslim), der mit seiner Frau geschlechtlich beisammen war und dem der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) befahl, (als Sühne) einen Sklaven zu befreien, ohne dass er dies der Ehefrau auftrug.
Und Allâh weiß es am besten!
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