Wie lautet ist es beurteilen, wenn jemand im Ramadân vor Einbruch der Morgendämmerung mit seiner Frau schlief, woraufhin der Gebetsruf zum Morgengebet ertönte, als sie noch nicht fertig waren und er sein Glied herauszog, als der Gebetsruf schon zur Hälfte vorbei war?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer vor Einbruch der Morgendämmerung mit seiner Frau schläft, woraufhin der Gebetsrufer zu rufen beginnt, muss sein Glied sofort herausziehen. Zieht er es sofort heraus, so braucht er keine Sühne zu leisten. Diese Meinung hatten Abû Hanîfa, As-Schâfiî und Abû Hafs von der hanbalitischen Rechtsschule. Und auch in der malikitischen Rechtsschule wird diese Meinung als verbindlich angesehen. Manche Gelehrte sagen auch, er müsse nachfasten, aber keine Sühne leisten.
Hat er jedoch nach Beginn der Gebetsrufes den Geschlechtsverkehr fortgeführt und das Glied erst herausgezogen, als schon die Hälfte des Gebetsrufs oder mehr vergangen war, und war der Gebetsruf ein exakter Hinweis auf den Einbruch der Morgendämmerung, dann muss er das Fasten nachholen und die Sühne leisten. Dieser Meinung ist die Mehrheit der Gelehrten. Ibn Qudâma schrieb (Al-Mughnî 3/65): „Kapitel: Wenn die Morgendämmerung einbricht, während er gerade Geschlechtsverkehr hat, und er daraufhin den Geschlechtsverkehr fortführt, dann muss er nachfasten und Sühne leisten. Dieser Meinung waren auch Mâlik und As-Schâfiî.“
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