Entfällt die Pflicht, der Ansprache zuzuhören, wenn der Imâm tadelt, was nicht zu tadeln ist, oder lobt, was nicht zu loben ist?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken! Und nun zur Frage:
Der Ansprache zuzuhören ist Pflicht. Dies beweist Ibn Qudâma in seinem Werk „Al-Mughnî“ mit einem von Al-Buchârî und Muslim überlieferten Hadîth, und zwar: „Sagst du während der Freitagsansprache zu deinem das Freitagsgebet verrichten Wollenden »Hör zu!«, während der Imâm die Ansprache hält, so hast du schon töricht geredet.“
Die Pflicht, dem Imâm zuzuhören, gilt, sofern er in seiner Predigt nicht töricht redet und nicht unsinnig spricht. Ibn Habîb, ein malikitischer Rechtsgelehrter, sagt: „Redet der Imâm in seiner Ansprache töricht und sagt er etwas, was die Menschen nichts angeht, so sind die Menschen nicht verpflichtet, ihm dabei zuzuhören oder sich ihm zuzuwenden. Ibn Al-Musaiyib hat schon so gehandelt.“
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