As-Salâmu alaikum wa Rahmatullâhi wa Barakâtuh!
Meine Frage lautet:
Ein Mann heiratete eine verwitwete Dame. Und sie hat eine Tochter, die sich in der Pubertät befindet. Als nun das Mädchen die geistige Reife erreicht hatte, sah es der Vater des Mannes. Da gefiel es ihm und er heiratete es. Ist dies aus Sicht der Scharia erlaubt oder nicht? Ich bitte um eine hilfreiche Antwort. Danke!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Diese Ehe ist aus Sicht der Scharia erlaubt, da dieses Mädchen weder auf Grund von Verwandtschaft noch auf Grund einer Milchgeschwisterschaft und auch nicht auf Grund einer Verwandtschaft durch Heirat zu den nahen, nicht heiratbaren Verwandten gehört. Und Allâh der Erhabene sagt nach Erwähnen der nahen, nicht heiratbaren Verwandten unter den Frauen: „...und es wurde euch erlaubt, was über jenes hinausgeht...“ (Sûra 4:4) Viele Gelehrte der islâmischen Rechtswissenschaft von verschiedenen Rechtschulen urteilten, dass sie legitim sei.
Zur Meinung der Hanafiten sagte Ibn Âbidîn: „Und was die Tochter der Ehefrau seines Vaters oder seines Sohnes betrifft, so ist sie halâl, und ebenso die Tochter ihres Sohnes. Er sagte: »Al-Chair Ar-Ramlî sagte: ‚Und verboten sind nicht die Tochter des Ehemannes der Mutter und auch nicht dessen Mutter und ebenso nicht die Mutter der Ehefrau des Vaters sowie auch nicht ihre Tochter und auch nicht die Mutter der Ehefrau des Sohnes sowie auch nicht ihre Tochter und auch nicht die Ehefrau des Stiefsohnes und nicht die Ehefrau des Stiefvaters. ‘«“
Der Beleg im obigen Zitat lautet für den vorliegenden Fall: „Und auch nicht die Mutter der Ehefrau des Sohnes sowie auch nicht ihre Tochter.“
Der Schafiit An-Nawawî schreibt: „Und verboten sind nicht die Tochter des Ehemannes der Mutter und auch nicht seine Mutter und ebenso nicht die Tochter des Ehemannes der Tochter und auch nicht seine Mutter und ebenso nicht die Mutter der Ehefrau des Vaters und auch nicht ihre Tochter und auch nicht die Mutter der Ehefrau des Sohnes und ebenso nicht ihre Tochter und auch nicht die Ehefrau des Stiefsohnes und ebenfalls nicht die Ehefrau des Stiefvaters.“
Der Beleg im obigen Zitat für den vorliegenden Fall lautet: „Und auch nicht die Mutter der Ehefrau des Sohnes und ebenso nicht ihre Tochter.“
Al-Baihaqî von den Hanbaliten schreibt: „Und ihre Töchter, das heißt die Töchter der Ehefrauen der Väter und der Söhne und deren Mütter sind erlaubt, denn sie gehören zu den Worten Allâhs des Erhabenen: »...und es wurde euch erlaubt, was über jenes hinausgeht...« (Sûra 4:4).“
Und Allâh weiß es am besten!
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