Ein junger Mann hat um meine Hand angehalten und ich habe ihn akzeptiert. Allerdings hat er von mir gefordert zu fühlen, dass ich seine Ehefrau und nicht seine Verlobte bin. Daher wies er mich an, beim Qurân zu schwören, dass ich die Ehe von ihm annehme. Am nächsten Tag sagte er zu mir: „Ich habe meinen Freund und meinen Verwandten als Zeugen genommen.“ Auf jeden Fall habe ich ihn jetzt verlassen und er ist aus meinem Leben verschwunden. Allerdings behauptet er, dass ich seine Ehefrau sei. Stimmt es, dass ich seine Ehefrau geworden bin? Möge Allâh es Ihnen mit dem Besten vergelten!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Behauptung des Mannes ist falsch. Du bist nicht seine Ehefrau geworden, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Dein Schwur beim Qurân, dass du die Ehe von ihm angenommen hast, hat keine Bedeutung. Eine Frau kann weder sich selbst noch andere Personen verheiraten. Der Heiratsvertrag kommt nicht durch ihre Erklärung zustande. Dies entspricht der Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Zu den Bedingungen des Vertragsfähigen gehört, dass er eine Eigenschaft hat, die ihm das Recht gibt, den Vertrag direkt abzuschließen. Der Islâm hat der Frau dieses Recht nicht gegeben. In einem Hadîth nach einer Aussage von Âischa ist überliefert: „Wenn eine Frau ohne das Einverständnis ihres Sachwalters heiratet, ist ihre Ehe ungültig, ungültig, ungültig.“ (Überliefert von At-Tirmidhî, der ihn als akzeptabel eingestuft hat).
Die Ehe ohne Sachwalter ist bei Ahmad, As-Schâfi'î und der Mehrheit der Gelehrten ungültig. Ibn Al-Mundhir sagte, dass er niemanden unter den ersten Generationen nach dem Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kennt, der eine andere Meinung hat.
2. Der Ehevertrag wird nur mit Zeugen geschlossen, die anwesend sind. Dies war aber beim geschilderten Ablauf nicht der Fall. In einem Hadîth ist überliefert: „Keine Heirat ohne Sachwalter und zwei vertrauenswürdige Zeugen.“
At-Tirmidhî () sagte: „Dementsprechend handelten die Gelehrten unter den Prophetengefährten und der darauf folgenden Generation sowie andere.“
3. Der Schwur der Fragenden, ihn als Ehemann zu akzeptieren, ist ein Versprechen zur Ehe, mit dem sie aber, wie es uns scheint, nicht beabsichtigt hat, durch den bloßen Schwur auf das Qurân-Exemplar seine Ehefrau zu werden. Daher hat diese Form nur das Versprechen als Auswirkung. Und das Versprechen darf man zurücknehmen, wenn man meint, dass es besser ist, es zurückzunehmen.
Zusammenfassend ist zu sagen: Egal, wie sich die Situation abgespielt hat, kann man diese Handlung nicht als islâmischen Ehevertrag bezeichnen. Und da es – gelobpreist sei Allâh! – keinen Geschlechtsverkehr zur Folge hatte, ist es, als ob nichts gewesen wäre.
Und Allâh weiß es am besten!
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