Ein Mann verrichtet Wudû und wäscht einen seiner Körperteile mit der Absicht der Kühlung oder der Reinigung. Wie lautet nun die Rechtsnorm für die Absicht seines Wudû?
Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Absicht ist bei den meisten Gelehrten eine der Elementarpflichten des Wudû, ohne die der Wudû nicht rechtsgültig ist, und zwar gemäß den Worten des Propheten in einem von Al-Buchârî überlieferten Hadîth: „Die Taten sind entsprechend den Absichten.“
Wer also während des Wudû die Absicht ändert und beispielsweise mit der Waschung eines seiner Körperteile nur die Kühlung oder die Reinigung beabsichtigt, hat er erst Genüge getan, wenn er diesen erneut mit der Wudû-Absicht wäscht.
Imâm Asch-Schâfiî sagte: „Fasst jemand die Absicht zum Wudû und weicht er dann von seiner Absicht ab, genügt ihm eine einzige Absicht, solange er keine weitere Absicht zur Kühlung oder Reinigung fasst. In diesem Fall wäscht er noch einmal die Körperteile, die er mit der Absicht der Kühlung gewaschen hat.“ (Al-Umm, Bd. 8).
Er wäscht allerdings die Körperteile, die er nur mit der Absicht der Kühlung gewaschen hat, nur dann noch einmal, wenn die Zeitspanne nach der Waschung nicht lang war. Handelt es sich jedoch um eine lange Zeitspanne, soll er den Wudû erneut verrichten. Fasst er die Absicht zur Kühlung zusammen mit der Absicht des Wudû, ist sein Wudû nach maßgeblicher Meinung rechtsgültig, da er keine Absicht für die Kühlung allein gefasst hat.
Wer dementsprechend einen der Wudû-Körperteile nur mit der Absicht der Kühlung oder der Reinigung wäscht, hat dem Wudû nicht Genüge geleistet. Wäscht er diesen indes mit der Absicht der Reinigung zusammen mit der des Wudû, genügt ihm dies.
Und Allâh weiß es am besten!
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