Wie ist jemand zu beurteilen, der im Wudû (Gebetswaschung) regelmäßig für längere Zeit das Überstreichen des Kopfes ausgelassen hat, weil er es nicht als Pflichtteil kannte? Wie ist das Urteil über seine Gebetswaschung und die Gebete, die er mit einem solchen Wudû verrichtet hat?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das Überstreichen des Kopfes im Wudû ist verpflichtend. Darüber sind sich die Gelehrten einig. Wer nicht über seinen Kopf streicht, dessen Wudû ist unvollständig, da eine unerlässliche Säule (Rukn) fehlt. Das Gebet mit einem solchen Wudû ist nicht gültig. Alle Gebete, die mit einer solchen unvollständigen Gebetswaschung verrichtet wurden, müssen nachgeholt werden – egal ob man es aus Unwissenheit ausgelassen hat oder nicht.
Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner) meinte, dass ein Auslassen einer solchen Handlung aus Unwissenheit über seine Notwendigkeit nur erfordere, dass das Gebet der jeweiligen Zeit wiederholt werden müsse und man sich in Zukunft daran zu halten habe. Eine Wiederholung aller vergangenen Gebete sei jedoch nicht notwendig. Dafür erbrachte er zahlreiche Belege. In „Madschmû Al-Fatâwâ“ sagte er: „Wer die Verpflichtung zu einer Handlung nicht kennt und dann davon erfährt, der verrichtet das Gebet der jeweiligen Zeit und alle weiteren Gebete, muss aber frühere nicht nachholen. In den beiden Sahîh-Werken wird überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu einem Wüstenaraber, der in seinem rituellen Gebet vieles falsch machte, sagte: „Kehre zurück und bete noch einmal, denn du hast das Gebet nicht verrichtet.“ Dieser sagte: „Bei dem, der dich mit der Wahrheit entsandt hat, ich kann es nicht besser als auf diese Weise. So lehre mich, was ich im Gebet zu beachten habe.“ Da lehrte ihn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken). Er hat ihm damit nur die Wiederholung des momentanen Gebets aufgetragen und nicht die der vergangenen Gebete, obwohl der Wüstenaraber sagte: „Ich kann es nicht besser als auf diese Weise.“
Ebenso befahl er Umar und Ammâr nicht, das Gebet zu wiederholen, als Folgendes passierte: Umar war im Dschanâba-Zustand und hatte deswegen nicht gebetet. Ammâr hatte sich in diesem Zustand im Staub gewälzt, so wie ein Tier das macht (weil er meinte, das könne eine Ersatzhandlung im Zustand der Verunreinigung sein; AdÜ).
Auch befahl der Prophet Abû Dharr nicht zu wiederholen, was er von den Gebeten ausgelassen hatte, als dieser im Dschanâba-Zustand war. Auch eine Frau, die im Zustand der Istihâda war (Scheinblutung) und zum Propheten sagte, dass ihre Blutung so stark sei, dass sie dadurch vom Fasten und vom Gebet abgehalten werde – auch dieser befahl er nicht, ihre Gebete nachzuholen.“
Weiterhin sagte er: „Wer ohne innere Ruhe betet und nicht weiß, dass dies eine Verpflichtung ist, so gibt es verschiedene Ansichten darüber: Muss so jemand nach dem Ende der Gebetszeit trotzdem dieses Gebet nachholen oder nicht? Es gibt hier zwei bekannte Ansichten. Von Imâm Ahmad und anderen werden beide berichtet. Die korrekte Ansicht ist, dass in einem solchen Fall keine Wiederholung notwendig ist. Es wird vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) authentisch überliefert, dass er zu einem Wüstenaraber, der sein rituelles Gebet fehlerhaft ausgeführt hatte, sagte: „Geh und bete, da du nicht gebetet hast.“ Das sagte er zweimal oder dreimal. Anschließend sagte der Wüstenaraber: „Bei dem, der dich mit der Wahrheit entsandt hat, ich kann es nicht besser als so. Also lehre mich, was mir in meinem Gebet vorgeschrieben ist.“ Da lehrte ihn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), das Gebet in Ruhe zu verrichten. Er gebot ihm nicht, zu wiederholen, was er vor diesem Zeitpunkt verrichtet hatte, obwohl der Wüstenaraber sagte, dass er es nicht besser könne. Der Prophet befahl ihm nur, dieses betreffende Gebet zu wiederholen, da die Gebetszeit noch andauerte. So jemand ist verpflichtet, das Gebet in der jeweiligen Zeit noch einmal zu verrichten. Sollte aber die Gebetszeit bereits verstrichen sein, dann ist nichts nachzuholen, selbst wenn einige Pflichtteile nicht erfüllt wurden.“
Und Allâh weiß es am besten!
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