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Die Tage, an denen das Fasten unerwünscht ist. Das Urteil über das Fasten am islamischen Neujahrstag.

Frage

Welche Fastentage sind verpflichtend bzw. an welchen ist das Fasten stark erwünscht? Wie verhält es sich mit dem Fasten zum islamischen Neujahrstag und zur Mitte des Monats Radschab?

Antwort

Das Lob ist Allâhs und möge Er den Gesandten Allâhs in Ehren halten und bewahren, sowie seine Familie und seine Gefährten.

Es gibt keine verpflichtenden Fastentage außer dem Ramadân. Es gibt allerdings andere Gründe, die ein Fasten verpflichtend machen, wie das Nachholen eines Fastentages , ein Gelübde und manche Sühneleistungen. Freiwilliges Fasten ist stets erwünscht, wie am Tag von Arafa, Âschûrâ, Tâsû`â (der Tag vor Âschûrâ), am Montag und am Donnerstag, an den drei weißen Tagen (am 13., 14. und 15. des islamischen Kalendermonats), sowie das Dâwûd-Fasten (jeden zweiten Tag fasten) und sechs Tage im Monat Schawwâl zu fasten. Manche dieser Tage sind gewichtiger als andere, das Fasten an ihnen ist wünschenswerter und wird höher belohnt. Die gewichtigsten dieser Tage sind der Tag von Arafa, dann Âschûrâ und dann die sechs Tage des Monats Schawwâl.

Den Vorzug der Tage von Arafa und Âschûrâ ließ der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken in einem Hadîth verlauten, in dem er sagte: „Das Fasten am Tag Arafa tilgt (die Sünden) zwei(er) Jahre, das vorangegangene und das folgende. Und das Fasten am Tag von Âschûrâ tilgt ein vergangenes Jahr.“ Dieser Hadîth ist sahîh und wurde vom Imâm Ahmad über Abû Qatâda überliefert.

Über die sechs Tage des Monats Schawwâl sagte der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken : „Wer den Ramadân fastet und hierauf sechs (Tage) des Monats Schawwâl folgen lässt, dem ist, als hätte er das ganze Jahr gefastet.“ Überliefert vom Imâm Muslim, Abû Dâwûd, Ibn Mâdschah, dem Imâm Ahmad und At-Tirmidhî.

Das Fasten am islamischen Neujahrstag ist allerdings eine Bid`a (nicht islamkonforme Handlung), weil es keine Beweise dafür gibt. Wenn dieser Tag mit einem der Fastentage übereinstimmt, die man gewöhnlich fastet, darf man ihn bedenkenlos fasten. Dies gilt ebenfalls für den, dessen gewöhnliche Fastentage in den Monat Radschab fallen. Er darf aber keinen Tag des Monat Radschab speziell fasten, wie beispielsweise den Tag in der Mitte des Monats (also am 15.), weil die Hadîthe, die dies erwähnen, sehr schwach sind. Der Gelehrte Ibn Hadschar  Allah   erbarme sich seiner sagte: „Es gibt keine authentische Überlieferung über den Vorzug des Monats Radschab, sowie diesen Monat ganz oder teilweise zu fasten, oder in einer bestimmten Nacht freiwillige Gebet zu verrichten. Hierzu gibt es keine authentischen Hadîthe, die als Beleg tauglich wären.“ (Zitatende).

Und Allâh weiß es am besten.

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