Meine Frage betrifft den Sudschûd As-Sahw (zwei Niederwerfungen wegen etwas Vergessenem im rituellen Gebet). Wir verrichteten das Abendgebet. Der Vorbeter stand zum Verrichten einer vierten Rak‘a auf, wobei wir – einige Brüder und ich – ihm nicht dabei folgten. Nach dem Gebet erfuhren wir, dass der Vorbeter in der dritten Rak‘a das Lesen der Eröffnungs-Sûra vergessen hatte. Deswegen hielt er die dritte Rak‘a für rechtsungültig und gab den Leuten hinter ihm ein Zeichen, dass sie ihm beim Weiterbeten folgen sollten. Einige sahen ihn, wir aber nicht. Wir diskutierten dann darüber, um zu wissen, was richtig ist. Da gab es Meinungsverschiedenheit. Einige sagten uns, dass das Gebet derjenigen, die ihm in diesem Fall nicht gefolgt sind, rechtsungültig ist, weil der Vorbeter in diesem Fall die Rak‘a für ungültig gehalten und sie nicht vergessen hat.
Ich bitte Sie, die Rechtsnorm und die Aussagen der Gelehrten zu diesem Fall zu erklären. Zu Ihrer Information: Ich habe auf Ihrer Webseite gesucht, aber keine nützlichen Informationen gefunden.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Was Sie getan haben, dass Sie nämlich nicht aufgestanden und dem Vorbeter nicht gefolgt sind, ist korrekt, denn Ihre Rak‘a war rechtsgültig. Daher war es Ihnen nicht erlaubt, dem Gebet mehr Rak‘as absichtlich hinzufügen. Aber der Vorbeter ist für das zusätzliche Verrichten einer Rak‘a entschuldigt. Er war sogar verpflichtet, sie zu verrichten, weil das Rezitieren der Eröffnungs-Sûra in jeder Rak‘a eine Elementarpflicht ist, ohne die das Gebet allen Gelehrten zufolge als rechtsungültig gilt. Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Das Gebet dessen, der die Eröffnungs-Sûra des Qurân nicht gelesen hat, ist rechtsungültig.“
Das Erwähnte, dass nämlich die vom Vorbeter als rechstungültig erklärte Rak‘a für die Mitbetenden rechtsgültig ist, wird dadurch bestätigt, dass das Gebet des Mitbetenden, wenn der Vorbeter seine rituelle Reinheit während des Gebets verliert, rechtsgültig ist, soweit der Mitbetende dies nicht wusste. Es ist in einem authentischen Bericht überliefert, dass sich Umar wegen der großen rituellen Unreinheit rituell gewaschen hat, nachdem er das Morgengebet als Vorbeter verrichtet hatte. Dabei wies er die Leute nicht an, das Gebet zu wiederholen. Wenn schon das (ganze) Gebet des Mitbetenden trotz der Rechtsungültigkeit des Gebets des Vorbeters rechtsgültig ist, dann wird eine Rak‘a als noch eher als rechtsgültig betrachtet.
Der große Gelehrte Ibn Uthaimîn hat in einer Fatwâ Ähnliches gesagt, indem er im Teil 14 seines Werks Madschmû’a Al-Fatâwâ Folgendes meint: Die Eröffnungs-Sûra gilt in jeder Rak‘a als eine Pflicht, ohne die das Gebet rechtsungültig ist. Wenn der Vorbeter sie in der ersten Rak‘a vergisst, und sich an sie erst am Anfang der zweiten Rak‘a erinnert, dann gilt die zweite Rak‘a für ihn als die erste des Gebets. Daher muss er eine Rak‘a als Ersatz für die Rak‘a verrichten, in der er das Rezitieren der Eröffnungs-Sûra vergessen hat. Aber der Mitbetende folgt ihm nicht beim Verrichten dieser Rak‘a, sondern sitzt zum Taschahhud (Bekenntnisformel am Ende des rituellen Gebets) und wartet dann, bis er das Gebet zusammen mit dem Vorbeter beendet.
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