Von Safiyya bint Huyayy ist überliefert: „Als der Prophet sich (in der Moschee) zurückgezogen hatte besuchte ich ihn eines Nachts. Ich sprach mit ihm, dann stand ich auf und wollte gehen, worauf der Prophet mich begleitete.“ Sie wohnte im Haus von Usâma ibn Zaid. Zwei Männer von den Ansâr gingen am Propheten vorbei und als sie ihn (mit seiner Ehefrau) sahen, beschleunigten sie ihre Schritte worauf der Prophet sagte: „Seid besonnen! Es ist nur Safiyya bint Huyaiy.“ Sie antworteten: „Makellos ist Allâh! O Gesandter Allâhs!“ Der Prophet sagte: „Der Schaitân bewegt sich im Blut des Menschen und ich fürchtete, dass er in eure Herzen etwas (Schlechtes) oder einflüstert.“ Berichtet von Al-Buchârî und Muslim.
Von Alî ibn Al-Husain ist überliefert: „Als der Prophet in der Moschee war, hielten sich bei ihm einige seiner Ehefrauen auf, die danach wieder nach Hause gingen. Er sagte zu Safiyya: „Gehe nicht, ich werde mit dir hinausgehen!“ Sie wohnte im Haus von Usâma ibn Zaid. Der Prophet ging also mit ihr hinaus, dabei traf er zwei Männer von den Ansâr, die den Propheten erblickten und danach weiter gingen. Der Prophet sagte zu den beiden: „Kommt her, ihr beiden! Es ist Safiyya bint Huyaiy.“ Darauf sagten sie: „Gepriesen sei Allâh, o Gesandter Allâhs!“ Er sagte: „Der Schaitân bewegt sich im Blut des Menschen und ich fürchtete, dass er etwas in eure Herzen legt.“ Überliefert von Al-Buchârî und Muslim.
Nützliches und Lehrreiches:
1. Die Barmherzigkeit des Propheten mit seiner Umma (Gemeinschaft), sowie die Sorge um ihr Wohl und die Läuterung ihrer Körper und Seelen. Er befürchtete, dass der Schaitân ihnen Misstrauen gegenüber dem Propheten einflüstern könnte. Und es ist Kufr, den Propheten zu misstrauen.
As-Schâfi´î sagte: „Er sagte den beiden diesen Satz, da er befürchtete sie könnten Kufr begehen, falls sie ihn innerlich (einer Schandtat) beschuldigten. Deswegen erklärte er ihnen sofort die Situation, bevor der Schaitân etwas in ihre Herzen einflüstern konnte, was ihr Verderben sein könnte.“
2.Man darf Personen während des Itikâfs besuchen, auch die Ehefrau kann ihren Mann in der Moschee besuchen und mit ihm tagsüber oder nachts sprechen. Dies hat keinen Einfluss auf seinen Itikâf, jedoch lenken häufige Besuche vom Gottesdienst ab und können dazu führen, dass man mit seiner Frau verkehrt und somit der Itikâf ungültig wird.
3.Der Muslim soll Verdacht und Zweifel erregende Situationen meiden. Befürchtet man den Verdacht Anderer, muss man diesen Verdacht von sich weisen. Dies gilt im Besonderen für Personen mit Vorbildfunktion wie Gelehrte und Rechtschaffene. Diesen Personen ist es erst recht nicht erlaubt, eine Tat zu vollbringen, durch die man schlecht über sie denkt, auch wenn sie dadurch etwas bezwecken, da dies Grund dafür ist, dass die Leute nichts mehr von ihnen annehmen (Wissen). Dazu zählt, dass der Richter den Hintergrund des Beschlusses erklärt, wenn der Angeklagte diesen nicht nachvollziehen kann, damit dieser nicht denkt, er würde ungerecht behandelt.
4.Man muss sich vor dem Schaitân und seinen Ränken vorsehen, da er sich im Blut des Menschen fortbewegt.
5.Man spricht den Tasbîh (Subhân Allâh), wenn man etwas ehrt oder wenn man verwundert ist. Im Qurân heißt es bezüglich der Verleumdung gegen `Âischa: (... Makellos bist Du (Subhânak)! Das ist eine gewaltige Verleumdung"!) (Sûra 24:16)
6.Der im Itikâf Befindliche darf sich mit erlaubten Angelegenheiten beschäftigen, er darf beispielsweise seinen Besucher bis zur Tür begleiten, mit ihm aufstehen oder mit anderen Leuten sprechen. Jedoch sollte dies nicht Überhand nehmen.
7.Es ist ihm ebenso erlaubt, während des Itikâf an Unterrichten (in der gleichen Moschee) teilzunehmen und Wissen niederzuschreiben. Jedoch sollte auch dies nicht im Vordergrund stehen, da man sich beim Itikâf allein auf die gottesdienstlichen Handlungen konzentrieren soll.
8.Es ist der Person im Itikâf erlaubt, notwendige Dinge wie Essen oder Getränke während des Itikâf einzukaufen.
9.Es ist im Itikâf erlaubt, mit dem Ehepartner allein zu sein, jedoch muss man sich vorsehen, seiner Frau beizuschlafen.
10.Die Frau darf nachts das Haus verlassen, falls ihre Sicherheit gewährleistet ist.
11.Man darf einen Mann in Begleitung seiner Frau begrüßen, denn in einigen Versionen dieses Hadîthes heißt es, dass die beiden den Propheten begrüßten und er sie deswegen nicht tadelte.
12.Man kann fremde Männer ansprechen, wenn den Sprecher seine Frau oder eine Verwandte (Mahram) begleitet, besonders wenn der Sprecher dies tun sollte, wie etwa bei der Unterweisung über eine islamische Regel oder der Abwehr von Übel. Dies tut der Tugend keinen Abbruch.
13.Wer im Itikâf ist, darf sich verteidigen. Es ist ihm erlaubt, durch Worte Misstrauen abzuwenden, wie es der Prophet tat. Wer im Itikâf ist, unterscheidet sich nicht vom Betenden, und der Betende darf eine Person daran hindern, vor ihm vorbei zu gehen. Ebenso darf man sich im Itikâf mit der Hand vor jedem verteidigen, der ihn angreifen will. Dies annulliert nicht den Itikâf.
14.Der Befehl, stets besonnen zu handeln und nicht voreilig zu sein, solange man nicht dazu gezwungen wird, weil der Prophet den beiden sagte: „Seid besonnen!“
15.Die Gerechtigkeit des Propheten zwischen seinen Ehefrauen. Als seine Ehefrauen ihn beim Itikâf besuchten, und sie gehen wollten, sagte er zu Safiyya: „Beeile dich nicht!“ Er scheint speziell Safiyya zum Bleiben aufgefordert zu haben, weil sie wohl später als die anderen hinzugekommen sein muss. So forderte er sie auf, später zu gehen, damit sie genauso lange bei ihm blieb wie die anderen Ehefrauen. Es könnte auch sein, dass die Häuser ihrer Begleiterinnen näher bei der Moschee waren als ihres, weshalb sich der Prophet um sie sorgte. So soll auch der Muslim gerecht zwischen seinen Frauen handeln und sich um ihr Wohlergehen kümmern!