7. Die Dinge, die das Fasten ungültig machen:
a) Das absichtliche Essen und Trinken: Der Gesandte Allâhs sagte: „Wenn er es vergisst und hierauf isst oder trinkt, soll er sein Fasten fortsetzen. Denn Allâh hat ihn einfach gespeist und getränkt.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Imâm Muslim).
b) Absichtliches Erbrechen: Der Gesandte Allâhs sagte: „Wen das Erbrechen überkommt, der muss es nicht nachholen. Und wer das Erbrechen herbeiführt, der muss es nachholen.“ (Dieser authentische Hadîth ist von Abû Dâwûd überliefert). Wenn er unabsichtlich erbricht, hat er sein Fasten nicht gebrochen.
c) Der Geschlechtsverkehr: Wenn dies bei einem Fastenden vorkommt, der zum Fasten verpflichtet ist, muss er das Fasten nachholen und zudem noch eine harte Sühne leisten: Er muss einen Sklaven freikaufen. Wenn er diesen nicht findet, muss er zwei Monate ununterbrochen fasten. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, muss er sechzig Bedürftige speisen.
d) Spritzen mit Nährstoffgehalt: Das Leiten von Nährstoffen in den Körper oder das Blut mit der Absicht, den Kranken zu nähren. Diese Form bricht das Fasten, weil der Körper mit Nährstoffen versorgt wird.
e) Die Menstruation und das Wochenbett: Wenn die Frau tagsüber Blut ausscheidet, sei es zu Beginn oder zu Ende des Tages, ist ihr Fasten gebrochen und sie holt es nach.
f) Austritt von Sperma: Wer im Wachzustand auf Grund von Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, Küssen, Umarmung etc. Sperma absondert, dessen Fasten ist gebrochen. Wenn dies aber im Schlaf geschieht, bricht es das Fasten nicht, weil es nicht willentlich seitens des Fastenden geschieht.
g) Blutinfusion: Wenn der Fastende beispielsweise einen Blutverlust erleidet und ihm Blut eingeführt wird.
8. Das Nachholen:
Es ist erwünscht, das Fasten zügig nachzuholen und nicht aufzuschieben. Man muss es nicht ununterbrochen nachholen. Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass man die rituellen Pflichtgebete für denjenigen, der verstarb und noch Gebete nachzuholen hatte, nicht stellvertretend nachzuholen hat. Dasselbe gilt für denjenigen, der nicht in der Lage ist, zu fasten. Niemand fastet stellvertretend für ihn zu seinen Lebzeiten, sondern er speist für jeden Tag einen Bedürftigen. Wer allerdings stirbt und noch zu fasten hatte, für den wird sein Sachwalter stellvertretend fasten, weil der Prophet sagte: „Wer stirbt und noch zu fasten hatte, für den fastet sein Sachwalter.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Imâm Muslim).
9. Das Fasten bei gleichzeitiger Unterlassung des rituellen Gebets:
Wer fastet und nicht das rituelle Pflichtgebet verrichtet, der hat die wichtigste Säule des Islâm nach dem Bekenntnis zum Eingottglauben gelassen. Sein Fasten wird ihm nichts bringen, solange er nicht betet. Denn das rituelle Gebet ist die Stütze der Religion, auf der diese aufbaut. Demjenigen, der das Gebet unterlässt, wird das Leugnen des Islâm zugesprochen. Und vom Islâm-Leugner werden keine Werke angenommen, wie der Prophet sagte: „Das Bündnis, das zwischen uns und ihnen besteht, ist das rituelle Gebet. Wer es unterlässt, hat Leugnen des Islâm begangen.“ (Dieser authentische Hadîth ist von Imâm Ahmad überliefert).
10. Das Tarâwîh-Gebet (freiwilliges rituelles Gebet nach dem Nachtgebet im Ramadân): Der Prophet hat das nächtliche Gemeinschaftsgebet im Ramadân eingeführt. Danach unterließ er es aus Angst, dass es der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht werden könnte, worauf sie diese Pflicht nicht bewältigen könnten. Es besteht aus acht Rak’as ohne das Witr, wie von Âischa überliefert: „Der Prophet betete weder im Ramadân noch in einem anderen Monat mehr als elf Rak’as.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Imâm Muslim).
Als Umar ibn Al-Chattâb diese Sunna wieder zum Leben erweckte, betete er elf Rak’as. Und sie beteten zu seiner Zeit 23 Rak’as. Und sie beteten nach ihm 39 Rak’as. Man betet 23 Rak’as, wie in den beiden sakrosankten Moscheen. Dies entspricht auch den Aussagen der drei Imâme und anderer Gelehrter.
Leider rezitieren heutzutage viele Muslime den Qurân im Tarâwîh-Gebet zügig und verrichten auch die Verbeugung, die Niederwerfung und die anderen Gebetsabschnitte schnell. Dies ist ein Fehler im Gebet und führt zu einer mangelnden Konzentration. Es kann dadurch sogar ungültig werden. Und Allâh ist es, den wir um Hilfe bitten.
11. Die Zakâ zum Fest des Fastenbrechens (Zakâ Al-Fitr): Sie ist eine Pflicht, wie der nach einer Aussage von Ibn Umar überlieferte Hadîth beweist: „Der Gesandte Allâhs hat den Menschen die Zakâ zum Fest des Fastenbrechens vom Ramadân zur Pflicht gemacht.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).
Die Zakâ zum Fest des Fastenbrechens ist dem Kleinen und dem Großen, dem Mann und der Frau, dem Freien und dem muslimischen Unfreien eine Pflicht. Sie entspricht einem Sâ (etwa 2,5 kg) des hauptsächlichen landesüblichen Nahrungsmittels, wenn er es neben seiner Nahrung eines Tages und einer Nacht und der Nahrung derjenigen, die er versorgt, übrig hat. Und das Bessere ist das Nützlichere für die Bedürftigen.
Sie wird am Festtag vor dem Festgebet abgegeben. Man darf sie auch ein oder zwei Tage vorher geben, aber nicht nach dem Festtag.
Wesen des Fastens des Propheten - Teil 1
Wesen des Fastens des Propheten - Teil 2