Ein Mann hat den Waisensohn seiner Schwester adoptiert. Er wusste aber nicht, dass Adoptieren im Islâm verboten ist. Danach wurde dieser Mann mit Söhnen beschenkt, jedoch sagt das Gesetz in seinem Land, dass er die Adoption nicht rückgängig machen kann, das heißt hinsichtlich des Adoptivsohnes und dessen, dass er ebenso vom Erbe bekommt wie die leiblichen Söhne des Mannes.
Darf dieser Mann nun seine Hinterlassenschaft unter seinen Söhnen aufteilen oder zählt dies dazu, dass man den Adoptivsohn vom Erbe ausschließt? Bekommt er dafür eine Sünde dafür angerechnet? Man muss noch erwähnen, dass er nun Reue zeigt, weil er weiß, dass die Adoption im Islâm nicht erlaubt ist. Gibt es für seine Tat eine Sühne oder irgendetwas, womit er seinen Fehler wiedergutmachen kann?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Der erwähnte Mann kann sein Geld zu Lebzeiten seinen Kindern sowie seinem Adoptivsohn schenken. Es ist aber nicht verpflichtend für ihn, dass er dem Adoptivsohn etwas schenkt. Wenn er aber das Geld zu Lebzeiten unter seinen Söhnen verteilt, so macht es nichts, wenn er dem Adoptivsohn auch einen Teil schenkt. Nach dem Tod des Mannes hat der Adoptivsohn keinen Anteil am Erbe, weil er islâmisch gesehen nicht zu den erbberechtigten Personen gehört, selbst wenn die Gesetze der Menschen etwas anderes sagen.
Wenn der Mann nun befürchtet, dass der Adoptivsohn nach seinem Tod auf die Gesetze zurückgreifen wird, um an das Erbe zu kommen, so soll er in seinem Testament vermerken, dass der Adoptivsohn nichts von seinem Vermögen erben darf. So richtet man sich nach der Gesetzgebung Allâhs und nicht nach den Gesetzen, die Menschen festgelegt haben.
Das Adoptieren ist im Islâm verboten. Wenn jemand ein Kind adoptierte und nicht wusste, dass es verboten ist, so hoffen wir für ihn, dass er keine Sünde zu tragen hat. Vielmehr hat jener eine Sünde zu tragen, der adoptiert und weiß, dass es islamisch verboten ist. Wenn er aber reumütig zu Allâh zurückkehrt, so wird Allâh auch seine Reue annehmen.
In beiden Fällen jedoch muss man die Schlechtigkeit und das Unwahre beseitigen, sprich: Man muss diese Adoption aus offiziellen Papieren entfernen (soweit dies möglich ist, und gemeint ist hier der Name des Adoptivsohnes, der beibehalten werden muss, wenn man ein Kind adoptiert. Es ist verboten, dass man dem Kind seinen eigenen Namen gibt. So soll man diesen Namen aus dem Namensregister der Stadt streichen lassen).
Es gibt keine Sühne für das Adoptieren außer der Reue. Welch vorzügliche Sühne sie doch ist!
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