Ich habe im letzten Jahr mit meinem Mann den Haddsch verrichtet. Wir sind zwischen den Safâ und Marwa nach dem Abschiedsumschreiten gelaufen. Wir wussten nicht, dass das nicht erlaubt ist. Sind wir zu etwas verpflichtet, um den Haddsch gültig zu machen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Euer Haddsch ist – so Allâh will – gültig, wenn ihr bereits seine Elementarpflichten und Vorschriften richtig durchgeführt habt. Der zusätzliche Sa‘î hat keine Wirkung auf die Gültigkeit des Haddsch. Außerdem gehört er nicht zu den Haddsch-Riten.
Ihr seid, so Allâh will, auf Grund des Sa‘î nach dem Abschiedsumschreiten zu nichts verpflichtet, wenn ihr das aus Unwissen gemacht habt, weil der Sa‘î nach dem Abschiedsumschreiten auch bedeutet, dass der Besuch der Moschee die letzte Handlung war. Âischa verrichtete die Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch), nachdem sie mit ihrem Bruder Abdurrahmân den Haddsch durchgeführt hatte. Dabei verrichtete sie das Umschreiten der Ka‘ba und den Sa‘î. Man hat nicht berichtet, dass sie den Abschiedsumlauf nach dem Sa‘î durchführte. Dies ist ein Beweis dafür, dass der Sa‘î nach dem Abschiedsumschreiten kein zusätzliches Umschreiten erforderlich macht, denn das Umschreiten Âischas bei der Umra ließ sie auf den Pflicht- und Abschiedsumlauf verzichten, wie es aus dem Bericht klar wird.
Ibn Hadschar sagt: „Es ist aus der Geschichte von Âischa zu schließen, dass der Sa‘î, wenn er nach dem Pflichtumschreiten verrichtet wird, wobei dieser als ein Ersatz für das Abschiedsumschreiten gilt, und der Sa‘î zwischen das Umschreiten und das Verlassen der Moschee tritt, die Gültigkeit des erwähnten Umschreitens nicht beeinflusst.“
Der Unterschied liegt darin, dass der Sa‘î Âischas legitim war, während euer Sa‘î nicht legitim war. Dieser Unterschied hat keine Wirkung, weil ihr die Bestimmung nicht kanntet und dachtet, dass der Sa‘î rechtmäßig sei, und weil die Aktion in den beiden Fällen eine einzige ist, nämlich die Durchführung des Sa‘î.
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