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Die Almosen (Zakâ) - Teil 2

Die Almosen (Zakâ) - Teil 2

Der Zakâ-Satz

 

Jeder Muslim und jede Muslimin, der beziehungsweise die am Ende eines Mondjahres im Besitz des Nisâb (der Bemessungsgrenze des zur Zakâ verpflichtenden Vermögens) ist, der ungefähr dem Wert von 85 Gramm 21-karätigem Gold oder mehr in Form von Bargeld oder Handelswaren entspricht, muss die Zakâ zu einem Mindestsatz von zweieinhalb Prozent zahlen. Für den Fall, dass man den Betrag in bar besitzt, ist die Angelegenheit einfach. Besitzt man allerdings Vermögen in Form von Handelsaktien und Handelswaren, so muss man hinsichtlich seines Vermögens am Ende eines jeden Mondjahres den aktuellen Wert bestimmen und zum gleichen Satz von zweieinhalb Prozent des Gesamtvermögenswertes Zakâ zahlen. Falls die Kapitalanlagen aus Immobilien, wie Gebäuden und Betrieben bestehen, muss sich die Zakâ nach dem Gesamtnettoeinkommen richten, und nicht nach dem Gesamtwert des Besitzes. Stellt man diese Gebäude indes zu Handelszwecken bereit oder bietet man sie zum Verkauf, wird die Höhe der Zakâ auf Basis des Wertes des Gesamtbesitzes errechnet. Ist man Kreditgeber und ist die verschuldete Person zuverlässig, sollte man auch für den verliehenen Betrag Zakâ zahlen, da dieser immer noch ein Teil des garantierten Vermögens ist. 

 

In jedem Fall sollte man daran denken, dass man nur für seinen Nettoüberschuss bezahlt! Die persönlichen Ausgaben, der Familienunterhalt, die notwendigen Aufwendungen, die fälligen Schulden – all dies wird zuerst bezahlt und die Zakâ wird danach für den Nettoüberschuss fällig. 

 

Außerdem sollte man daran denken, dass der Satz von zweieinhalb Prozent lediglich ein Minimum darstellt! In Zeiten der Not oder des zunehmendem Bedarfs besteht keine Satzbegrenzung. Je mehr man gibt, desto besser ist es für alle Beteiligten. Die Verteilung der Zakâ dient all den Zwecken, für die normalerweise zahlreiche Spendenaktionen initiiert werden. Der Zakâ-Fonds ersetzt alle anderen Fonds. Es ist authentisch überliefert, dass es in der islâmischen Geschichte Zeiten gab, in denen kein Mensch zum Erhalt der Zakâ berechtigt war. Jeder Staatsbürger des riesigen islâmischen Reiches – Muslim, Christ oder Jude –besaß genug, um seinen eigenen Bedarf zu decken, und die Herrscher mussten die Zakâ-Sammlungen beim Fiskus deponieren. Dies zeigt, dass die Bedürfnisse der Bürger bei ordnungsgemäßer Anwendung des Zakâ-Gesetzes minimiert werden und der Fiskus dermaßen bereichert wird, dass es möglicherweise keine Bedürftigen oder Armen gibt und riesige Überschussbeträge zur Verfügung stehen.

 

Die unerschöpfliche Kraft dieser wirkungsvollen Maßnahme für das Allgemeinwohl ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass es sich um eine  Anordnung Allâhs handelt, eine Verfügung Allâhs Höchstselbst. Sie ist keine Privatangelegenheit oder freiwillige Spende; vielmehr ist sie eine Verpflichtung, für deren Erfüllung man unmittelbar vor Allâh verantwortlich ist. Da die Zakâ eine Rechtsvorschrift Allâhs Höchstselbst ist, die für das Allgemeinwohl ausgeführt werden muss, darf kein Muslim sie missachten! Wird sie nicht ordnungsgemäß eingehalten, müssen die rechtmäßigen Staatsbehörden zu Gunsten der Öffentlichkeit eingreifen, um diese Einrichtung zu etablieren und dafür zu sorgen, dass ihr Geltung verschafft wird.

 

Die berechtigten Zakâ-Empfänger

 

Im ehrwürdigen Qurân werden die berechtigten Zakâ-Empfänger wie folgt eingestuft:

 

1. Arme Muslime, um deren Leid zu lindern.

 

2. Bedürftige Muslime, um sie mit den nötigen Mitteln zum Verdienst ihres Lebensunterhalts auszustatten.

 

3. Neue muslimische Konvertiten, um es diesen zu ermöglichen, Fuß zu fassen und ihren außergewöhnlichen Bedarf zu decken.

 

4. Muslimische Kriegsgefangene, um sie durch die Bezahlung von Lösegeld zu befreien.

 

5. Verschuldete Muslime, um sie von ihren Schulden zu befreien, die sie sich unter dringendsten Notwendigkeiten machten.

 

6. Von einem muslimischen Statthalter zur Einsammlung der Zakâ bestimmte muslimische Angestellte, um deren Gehälter zu bezahlen.

 

7. Muslime im Dienste um Allâhs willen, wie etwa durch Forschung, Studium oder Propagieren des Islam. Dieser Anteil ist für die Deckung deren Ausgaben bestimmt und als Hilfe beim Fortführen deren Dienste.

 

8. Muslimische Reisende, die sich mittellos in einem fremden Land befinden und Hilfe benötigen.

 

 

Ein berechtigter Zakâ-Empfänger ist jemand, der nicht genügend besitzt, um seine Bedürfnisse zu decken, oder  jemand, der am Ende des Jahres wenig (weniger als den Nisâb) besitzt. Besitzt jemand in etwa den Nisâb oder mehr, so muss er die Zakâ entrichten und darf kein Empfänger sein. Erhält ein Empfänger seinen Anteil und empfindet er, dass dieser ausreicht, um seinen unmittelbaren Bedarf zu decken, und zwar in einem überschießenden Ausmaß, das ungefähr dem Nisâb entspricht, dann sollte er nicht mehr verlangen. Vielmehr sollte er das, was er darüber hinaus erhält, anderen berechtigten Empfängern zukommen lassen.

 

Die Zakâ darf an Individuen aus einer oder mehreren der erwähnten Gruppen verteilt werden oder an Wohltätigkeitsorganisationen, die diese betreuen. Sie kann auch in Form von Stipendien an intelligente und vielversprechende muslimische Studenten und Forscher vergeben werden oder in Form von Fördergeldern für Wohltätigkeitsorganisationen und Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes, die derartige Fälle fördern.

 

Ein behinderter oder kranker Muslim sollte einem Muslim, der zur Erwirtschaftung von Einkünften fähig und imstande ist, vorgezogen werden! Der Beitragszahler sollte die Unterstützungsempfänger, die diese Unterstützung am ehesten verdienen, nach bestem Ermessen suchen!

 

Die Steuern, die heutzutage an Regierungen gezahlt werden, ersetzen diese religiöse Pflicht nicht. Sie muss als besondere Pflicht vorgesehen und neben den staatlichen Steuern separat bezahlt werden! Die Muslime beispielsweise in Nordamerika können sich allerdings die Steuergesetze, die bestimmte Abschläge für Almosen genehmigen, zu Nutzen machen. Sie sollten ihre Zakâ an die berechtigten Zahlungsempfänger zahlen und dann die bezahlten Geldsummen als rechtlich zulässige Abzüge wieder einfordern!

 

Der Beitragszahler sollte durch die Erfüllung dieser Pflicht nicht nach Stolz oder Ruhm streben. Er sollte dies so heimlich wie möglich tun, damit er nicht der Heuchelei oder Eitelkeit zum Opfer fällt, die alle guten Taten zunichtemachen. Falls die Bekanntmachung des Namens oder des Betrags jedoch voraussichtlich andere ermutigt und animiert, ist es einwandfrei, dies zu tun.

 

Der Nisâb und der Zakâ-Satz sind von Fall zu Fall verschieden und erfordert eine detaillierte Erörterung. Deshalb ist der Leser gut beraten, die ausführlichen Rechts- und Religionsquellentexte hinzuzuziehen.

 

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