Ich habe eine Großmutter, die bereits sehr alt ist. Sie ist krank und hat ihr Bewusstsein verloren, weshalb sie nicht imstande ist zu fasten. Wie also kann sie die Fastentage des Monats Ramadân nachholen? Es ist zu erwähnen, dass die Ärzte die Hoffnung darauf, dass sie genesen wird, aufgegeben haben.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn deine Großmutter bewusstlos ist und nicht mehr aufwacht, dann braucht sie weder zu fasten noch Sühne zu leisten. Denn der Vollbesitz der geistigen Kräfte gehört laut übereinstimmender Meinung der muslimischen Rechtsgelehrten zu den Voraussetzungen dafür, dass man zur Einhaltung der religiösen Vorschriften verpflichtet ist. Es ist überliefert, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:
„Der Schreibstift wird für drei emporgehoben: Für das Kind, bis es zum Jugendlichen heranwächst, für den Schlafenden, bis er aufwacht, und von einem Geisteskranken, bis er wieder im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.“
(Überliefert von Abû Dâwûd und An-Nasâî mit einer authentischen Überliefererkette.)
Dieser Hadîth deutet darauf hin, dass jemand, der sich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet, nicht zur Einhaltung der religiösen Vorschriften verpflichtet ist. Imâm Al-Dschassâs schrieb in Ahkâmu Al-Qur'ân bezüglich der Worte Allâhs des Erhabenen
„...Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, soll ihn fasten...“ (Sûra 2:185):
„Mit der Anwesenheit im Monat ist gemeint, dass er in ihm zu denjenigen gehört, die zur Einhaltung der religiösen Vorschriften verpflichtet sind... Und wer nicht zu denjenigen gehört, die zur Einhaltung der religiösen Vorschriften verpflichtet sind, braucht in diesem Monat nicht zu fasten.“
Wenn sie jedoch manchmal bei Bewusstsein ist und fasten kann, dann muss sie für jeden Tag, an dem sie bei Bewusstsein war, einen Bedürftigen speisen, da Allâh der Erhabene sagt:
„...Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt...“ (Sûra 2:184).
Ibn Abbâs sagte:
„Eine Erleichterung wurde offenbart für einen alten Mann und eine alte Frau, die nicht fähig sind zu fasten. Folglich sollen sie für jeden Tag einen Bedürftigen speisen.“ (Überliefert von Al-Buchârî).
Sollte sie jedoch keine Möglichkeit für das Speisen haben, dann entfällt es für sie.
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