Ich habe 30 Eide und 3.000 Riyal, um den Haddsch durchzuführen. Was mache ich also? Erteilt ihr mir bitte eine Fatwâ?
Möge Allâh es euch mit Gutem vergelten!
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn der Fragesteller meint, dass ihm dreißig Sühneleistungen aus Eiden obliegen, dann muss er zuerst die Sühne für diese Eide leisten, bevor er das, was er besitzt, für den Haddsch ausgibt – selbst dann, wenn der Haddsch für ihn verpflichtend ist. Denn der Haddsch ist verpflichtend für denjenigen, der dazu in der Lage ist, und zwar nach Erledigung der scharî'atischen Pflichten und Aufwendungen wie etwa Zakâ, Gelübde und Sühneleistungen. Diese Dinge muss er zuerst erledigen. Wenn danach etwas vom Geld übrigbleibt, was für den Haddsch reicht, dann vollzieht er damit den Haddsch. Wenn nichts übrigbleibt, entfällt für ihn die Pflicht ob des Nichtvorhandenseins der Fähigkeit. Der Hanbalit Al-Buhûtî sagte bei seinem Erwähnen der Bedingung für die Fähigkeit beim Haddsch: „Nach Erledigung der Pflichten wie sofort oder später fällig werdende Darlehen, Zakâ, Sühneleistungen, Gelübde und scharî'atische Aufwendungen für sich und seine Kinder.“
Auf der Grundlage dessen ist der die Frage stellende Bruder zum Haddsch mit dem erwähnten Geldbetrag nur verpflichtet, wenn etwas verbleibt, was ihm für den Haddsch reicht, und zwar nach dem Erbringen der scharî'atischen Sühneleistungen, die für ihn Pflicht sind. Wir geben ihm den guten Rat, von vielen Schwüren Abstand zu nehmen, denn der Erhabene sagt: „... Und achtet auf eure Eide! ... (Sûra 5:89).
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