1. Das Ändern der Absicht nach Beginn der Haddsch-Riten: Wenn sich der Pilger mit der Absicht in den Ihrâm begibt, für sich selbst Haddsch zu verrichten, kann er diese Absicht nicht mehr ändern, indem er zum Beispiel später beschließt, den Haddsch für seinen Vater oder seine Mutter zu verrichten.
2. Abbruch der Pilgerfahrt: Wer den Haddsch oder die Umra beabsichtigt hat und in den Ihrâm eingetreten ist, darf dies nicht mehr rückgängig machen, sondern muss die Riten vollenden. Allâh der Glorreiche und Erhabene sagt: Und vollendet den Haddsch und die Umra für Allâh! (Sûra 2:196)
3. Einige Pilger nehmen an, dass die Absicht für den Beginn des Haddsch nur in der Moschee des Mîqâts erfolgen darf. Dies ist ein Aberglaube; man soll die Absicht am Mîqât oder einem Ort auf gleicher Ebene fassen, wenn man nicht vom Mîqât selbst in den Ihrâm eintreten kann. Das ist die Meinung der Gelehrten.