Von ´ischa und Umm Salama wird berichtet, dass sie über den Gesandten Allâhs sagten: „Die Morgendämmerung holte ihn ein, während er sich in der rituellen Unreinheit nach einem Geschlechtsverkehr befand. Daraufhin vollzog er die rituelle Ganzwaschung und fastete.“
In einer Überlieferung des Imâm Muslim wird von Umm Salama berichtet, dass sie sagte: „Der Gesandte Allâhs wachte in einem rituell unreinen Zustand (dschunub) auf, dessen Ursache Geschlechtsverkehr war, also kein Traum.“
Von Abû Bakr ibn Abdurrahmân wird berichtet: „Ich hörte Abû Huraira in seiner Erzählung sagen: „Wer von euch dschunub aufwacht, der soll nicht fasten.“ Ich erwähnte dies bei Abdurrahmân ibn Al-Hârith und er lehnte dies ab. So ging Abdurrahmân los und ich ging mit ihm, bis wir bei ´Âischa und Umm Salama eintraten. Abdurrahmân fragte sie darüber und sagte: „Beide antworteten: „Der Prophet stand dschunub auf, was nicht durch einen Traum verursacht war und fastete daraufhin.“ Er sagte: „Wir gingen dann weiter, bis wir zu Marwân kamen. Abdurrahmân erzählte ihm dies, worauf Marwân sagte: „Ich glaube dir nicht eher, bis du zu Abû Huraira gehst und ihm auf das antwortest, was er gesagt hat.“ Er sagte: „Wir kamen zu Abû Huraira, während Abû Bakr anwesend war.“ Er sagte: „Abdurrahmân erzählte ihm die Angelegenheit, worauf Abû Huraira fragte: „Haben die beiden dies wirklich gesagt?“ Er antwortete: „Ja.“ Worauf er sagte: „Sie beide wissen es besser.“ Dann führte Abû Huraira das, was er gesagt hatte, auf Al-Fadl ibn Al-Abbâs zurück. Abû Huraira sagte: „Ich habe dies von Al-Fadl gehört und nicht vom Propheten .“ Er sagte: „Abû Huraira nahm also das zurück, was er in dieser Sache gesagt hatte.“ Ich fragte Abdurrahmân: „Haben sie es auf den Ramadân bezogen?“ Er sagte: „So ist es. Er wachte dschunub auf, was nicht durch einen Traum verursacht war, und fastete daraufhin.“ Überliefert von Muslim.
Von ´Âischa ist überliefert, dass ein Mann zum Propheten kam und ihn um eine Fatwâ bat, während sie hinter der Tür zuhörte. Er sagte: „O Gesandter Allâhs, das (Morgen-)Gebet erreicht mich, während ich dschunub bin. Soll ich fasten?“ Da sagte der Gesandte Allâhs : 'Auch mich erreicht das Gebet, während ich dschunub bin und ich faste.' Er sagte: „Du bist nicht wie wir, o Gesandter Allâhs. Allâh hat dir deine zurückliegenden und zukünftigen Sünden vergeben.“ Er sagte: „Bei Allâh, ich hoffe, dass ich der unter euch bin, der Allâh am meisten fürchtet und der unter euch, der am besten um die Gottesfurcht Bescheid weiß.“ Überliefert von Muslim.
Zusammenfassung:
1. Es ist erlaubt, den Frauen in der Nacht des Ramadân beizuwohnen. Wer dies ablehnt, hat sich vom Weg des Propheten abgewandt. Dies betrifft nicht die Leute, die in den letzten zehn Tagen des Ramadân den I´tikâf (das sich Zurückziehen in die Moschee) vollziehen.
2. Wer durch Geschlechtsverkehr oder einen Traum dschunub wird und den Ghusl erst nach Dämmerungsbeginn vollzieht, dessen Fasten ist uneingeschränkt gültig. Die Gelehrten sind sich in dieser Sache einig.
3. Die Mütter der Gläubigen haben wegen ihres Wissens um das Privatleben des Propheten zu Hause und mit seinen Frauen eine besondere Stellung.
4. Die Aussagen der Mütter der Gläubigen über das Privatleben des Propheten zu Hause und mit seinen Frauen haben eine Vorrangstellung gegenüber anderen Überlieferungen.
5. Das Vollziehen des Ghusl nach Dämmerungsbeginn ist keine Besonderheit des Propheten , sondern eine allgemein erlaubte Handlung.
6. Die Aussage von Umm Salama: „Der Prophet stand dschunub auf, was nicht durch einen Traum verursacht war…“ zieht zwei Schlussfolgerungen mit sich:
- Muhammad wohnte seinen Frauen im Ramadân bei und verspätete den Ghusl bis zum Dämmerungsbeginn, um die Erlaubnis dieser Sache zu verdeutlichen.
- Es geschah durch Geschlechtsverkehr, nicht durch einen nächtlichen Samenerguss, denn der Gesandte Allâhs hatte keinen Samenerguss. Diese sind schließlich vom Teufel und vor diesem blieb er verschont.
7. Der Prophet war der Mensch, der Allâh, den Erhabenen, am meisten fürchtete. Außerdem wusste er am besten um Allâh gefällige Taten Bescheid.
8. Aus den Hadîthen kann man schließen, dass das Fasten einer Frau mit Monatsblutungen oder Blutungen des Wochenbettes gültig ist, wenn diese Blutungen vor dem Eintritt der Morgendämmerung aufhören. Dabei ist es egal, ob die Frau vor oder nach der Morgendämmerung den Ghusl vollzieht, sei es aus Nachlässigkeit oder absichtlich, mit oder ohne Entschuldigungsgrund.
9. In diesen Hadîthen sehen wir das Streben der Sahâba, dem Propheten Folge zu leisten und die Distanzierung von übertriebener Vertiefung in erlaubte, aber unwichtige Dinge, oder unnötigen Fragen.
11. Die Gültigkeit des Fastens desjenigen, der dschunub ist, seine Monatsblutung hat oder sich im Wochenbett befindet und erst nach Eintritt der Morgendämmerung den Ghusl vollzieht, bezieht sich auf alle Arten des Fastens, sei es im Ramdân oder zu einer anderen Zeit. Es wird hier weder zwischen dem Pflichtfasten noch dem freiwilligen oder dem verbindlichen Fasten unterschieden.
12. Wenn es in einer Angelegenheit eine Unstimmigkeit gibt, muss man sich an den wenden, den man in dieser Sache für wissend hält. Daher sagte Abû Huraira: „Sie beide wissen es besser.“ Denn Â'ischa und Umm Salama kannten sich hierin besser aus.
13. Bei einer Meinungsverschiedenheit ist die absolute Wahrheit die Sunna des Propheten .
14. Wer einen Fehler macht, muss dies eingestehen und wird gerecht behandelt, sofern er den Beweis akzeptiert. So bekannte Abû Huraira, dass er dies nicht vom Propheten gehört hatte, sondern von einem Dritten.