Von Ibn Abbâs ist überliefert: „Es kam ein Mann zum Propheten und sagte: „O Gesandter Allâhs, meine Mutter starb und sie hatte noch einen Monat nach zu fasten. Soll ich dies für sie fasten?“ Er sagte: „Wenn deine Mutter noch Schulden hätte, würdest du diese dann nicht für sie begleichen?“ Er antwortete: „Doch.“ Der Prophet sagte: „Die Schuld Allâhs (also das Fasten) hat mehr Recht, beglichen zu werden.““ Berichtet von Al-Buchârî und Muslim.
In einer anderen Überlieferung bei Al-Buchârî und Muslim heißt es: „… dass eine Frau zum Propheten kam und sagte: „O Gesandter Allâhs, meine Mutter starb und hatte noch Tage übrig, die sie zu fasten gelobte. Soll ich diese Tage für sie fasten?“ Er antwortete: „Wenn deine Mutter noch Schulden hätte, und du diese begleichen würdest, wäre dann ihre Schuld nicht beglichen?“ Sie entgegnete: „Doch.“ Er fuhr fort: „So faste für deine Mutter!“
In einer anderen Überlieferung vom Imâm Ahmad heißt es, dass eine Frau zum Propheten kam und sagte, dass ihre Mutter noch den Monat Ramadân nachzufasten hat, worauf er sagte: „Wenn sie noch Schulden hätte, würdest du diese begleichen?“ Sie sagte: „Ja.“ Er antwortete: „Die Schuld Allâhs (also das Fasten) muss eher beglichen werden.““ Vom Imâm Ahmad Schâkir als authentisch eingestuft.
Von Buraida ist überliefert: „Ich saß beim Gesandten Allâhs , worauf eine Frau zu ihm kam und sprach: „Ich habe meiner Mutter eine Sklavin geschenkt. Meine Mutter ist danach gestorben.“ Er sagte: „Du wurdest dafür belohnt und Allâh hat sie (die Sklavin) dir durch die Erbschaft zurückgegeben.“ Sie sagte: „O Gesandter Allâhs, sie musste noch einen Monat fasten, soll ich diesen für sie fasten?“ Er sagte: „Faste für sie.“ Darauf sprach sie: „Sie hat noch nicht die Pilgerfahrt verrichtet, soll ich für sie die Pilgerfahrt verrichten?“ Er antwortete: „Verrichte die Pilgerfahrt für sie.““ Berichtet von Muslim.
Nützliches und Lehrreiches
1. Generell gelten die gottesdienstlichen Taten nur für die Person selbst und können nicht für eine andere Person verrichtet werden. Das Fasten und die Pilgerfahrt sind aber davon ausgenommen. Al-Hâfidh Ibn Abdulbarr sagte: „Die Gelehrten sind sich einig, dass es nicht gültig ist, wenn eine Person für eine andere Pflichtgebete oder freiwillige Gebete verrichtet. Sei es nun für einen Lebenden oder einen Toten. Ebenfalls ist es nicht gültig, für einen Lebenden zu fasten. Das ist die Übereinkunft der Gelehrten und darin gibt es keine Meinungsverschiedenheit. Ob man aber für einen Toten fasten darf, ist nicht eindeutig, die frühen und späten Gelehrten haben diesbezüglich verschiedene Meinungen.“
2. Wenn eine Person starb und noch Tage vom Monat Ramadân zu fasten hatte, gibt es zwei mögliche Situationen:
- Die Person starb vor der Befähigung zum Fasten, sei es, weil es keine Zeit gab, oder aus einem anderen Rechtfertigungsgrund wie Krankheit, Reise oder Unfähigkeit. Gemäß der Mehrheit der Gelehrten wird für diese Person nicht gefastet.
- Die Person starb, nachdem sie in der Lage war zu fasten. In diesem Fall ist es Sunna, dass der Stellvertreter des Verstorbenen für ihn fastet.
3. Es gehört zum Islâm, dass die Angehörigen oder auch andere die Schuld des Verstorbenen begleichen. Der Stellvertreter ist in der Regel einer der Erbberechtigten. Es ist aber ebenso gültig, wenn ein nicht erbberechtigter Verwandter für den Verstorbenen fastet, genauso wie er für ihn die Schuld begleichen kann. Der Gelehrte Ibn Taimiya sagte: „Der Prophet verglich dies (das Fasten) mit der Schuld des Verstorbenen. Es ist gültig, dass diese Schuld von irgendeiner Person beglichen wird. Dies beweist also, dass es (das versäumte Fasten) nicht von einer bestimmten Person nachgefastet werden muss, wie z.B. der Sohn des Verstorbenen.“
4. Man muss nicht dem Gelübde des Toten nachkommen, sowie die Erbberechtigten seine Schulden nicht begleichen müssen, jedoch sollen sie es als Spende entrichten, um seine Schuld zu begleichen.
5. Es ist erlaubt, dass mehrere Leute für den Verstorbenen einen Tag fasten (mit der Anzahl der Tage, die der Verstorbene noch zu fasten hatte). Dies gilt jedoch nicht für Fastenarten, die hintereinander verrichtet werden müssen, wie z.B. die Sühne für den "Rückenschwur" oder Mord. In diesem Fall muss eine Person diese Tage hintereinander fasten.
6. Falls keiner der Erbberechtigten für den Verstorbenen fastet, so speisen die Stellvertreter für jeden Tag einen Armen, selbst wenn das dafür nötige Geld dem Erbe entnommen wird.
7. Es ist nicht gültig, dass die Erbberechtigten eine Person gegen Entgelt beauftragen, für den Toten zu fasten, denn das ist bei den Anbetungshandlungen nicht gültig.
8. Wenn man sich gelobte, den Monat Muharram zu fasten und im Monat Dhû Al-Hiddscha starb, wird für die Person nicht gefastet, da er die Zeit nicht erreichte, in welcher das Gelübde verpflichtend wurde. Ebenso verhält es sich mit einer Person, die den Ramadân nicht mehr erlebte.