´Âischa sagte: „Der Gesandte Allâhs erwachte im Zustand der rituellen Unreinheit, dann vollzog er die Ganzwaschung, ging mit tropfendem Haar zur Moschee. Er fastete diesen Tag.“Überliefert von Ahmad, An-Nasâ`î, Abû Ya´lâ, Al-Bazzâr und At-Tayâlisî. Die Überlieferungskette dieses Hadîthes ist authentisch und er steht in den Hadîth-Sammlungen von Al-Buchârî und Muslim mit einem anderen Wortlaut.
Abû Bakr ibn Abdurrahmân berichtet, dass einige der Gefährten des Propheten sagten: „Wir sahen den Gesandten Allâhs in Al-Ardsch, wie er Wasser über sein Kopf schüttete vor Durst oder der Hitze, während er fastete.“ Überliefert von Abû Dâwûd, Mâlik, As-Schâfi´î, Ahmad und Al-Hâkim. Dieser Hadîth wurde auch von Ibn ´Abdul-Barr, Al-Hâfidh ibn Hadschar, Al-´Ainî und Al-Albânî für authentisch erklärt.
Al-Buchârî sagte: „Ibn ´Umar befeuchtet ein Kleidungsstück und warf es auf sich, während er fastete. As-Scha´bî vollzog fastend die Ganzwaschung. Ibn ´Abbâs sagte: „Es spricht nichts dagegen, wenn der Fastende das Essen (zum Abschmecken) kostet (aber nicht schluckt).“ Al-Hasan sagte: „Das Ausspülen des Mundes und die Abkühlung (mit Wasser) ist dem Fastenden gestattet.“ Ibn Mas´ûd sagte: „Wen jemand von euch fastet, dann soll er sich am Morgen das Haar ölen und kämmen.“ Und Anas sagte: „Ich hatte ein Abzan (Persisch: kleines Steinbecken), in das ich mich beim Fasten begab.““Überliefert von Al-Buchârî, vgl. Taghlîq At-Ta´lîq von Ibn Hadschar.
Nützliches und Lehrreiches:
1.Es ist dem Fastenden gestattet, die Hitze oder den Durst durch Abduschen des Körpers zu reduzieren. Es spielt hierbei keine Rolle, ob dies bei der obligatorischen, erwünschten oder erlaubten Waschung geschieht. (vgl. ´Aun Al-Ma´bûd.)
2.Dem Fastenden ist das Eintauchen ins Wasser erlaubt, doch sollte er darauf Acht geben, dass nichts in seinen Hals fließt.
3.Erholung von schwerfallenden Anbetungshandlungen sind im islâmischen Rahmen durchaus erlaubt, man braucht nicht darauf zu verzichten.
4.Der Mensch ist schwach, er braucht die Gaben Allâhs, die ihm das Schwere erleichtern.
5.Man darf während des Fastens Dampfbäder und Ähnliches aufsuchen (solange damit keine unislamischen Handlungen verbunden sind). Der Fastende darf sich parfümieren, einölen und sein Äußeres pflegen, denn Parfüm gehört nicht zu den Dingen, die das Fasten brechen und ist somit nicht unerwünscht.
6.Es ist dem Fastenden erlaubt, in ein Schwimmbecken zu steigen, um sich abzukühlen, zu reinigen oder um Sport zu treiben. All dies macht sein Fasten nicht ungültig. (Vgl. Mischkât Al-Masâbîh)
7.Es ist dem Fastenden gestattet, wenn er kocht, das Essen mit seiner Zunge abzuschmecken, ohne es hinunter zuschlucken, wenn eine Abschmeckung von Nöten ist. Der Imâm Ahmad sagt: "Es wäre mir lieber, wenn er das Abschmecken des Essens lassen würde, und wenn er es tut, so schadet es ihm nicht, und es ist erlaubt." (vgl. Al-Mughnî, 3/19.) Auch das Ständige Fatwâ-Komitee Saudi-Arabiens sieht dies in einer Fatwâ als erlaubt an. (Vgl. Fatwâs der Al-Ladschna Ad-dâ'ima, Nr. 9845) Scheich Ibn ´Uthaimîn erließ auch diesbezüglich eine Fatwâ. (Siehe: Fatâwâ Arkân Al-Islâm Nr.484.)