Im Islâm gibt es fünf Arten des Fastens:
1. Das Pflicht-Fasten im Monat Ramadân. Allâh sagt uns hierzu: „O ihr Gläubigen, euch ist vorgeschrieben zu fasten, so wie es auch denjenigen vorgeschrieben war, die vor euch lebten.“ (Sûra 2:183)
Ebenfalls entnehmen wir dies den Worten Seines Gesandten der in einem Hadîth, den Al-Buchârî und der Imâm Muslim überlieferten, sagte: „Der Islâm baut auf fünf (Säulen) auf.“
Eine davon ist das Fasten. Die muslimischen Gelehrten sind sich einig, dass damit das Fasten im Monat Ramadân gemeint ist. Wer leugnet, dass es sich hierbei um eine Pflicht handelt, der tritt aus dem Islâm aus. Ad-Dhahabî sagt hierzu: „Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige, der das Fasten im Ramadân ohne Krankheitsgrund unterlässt, schlimmer als der Ehebrecher oder der Alkoholiker ist; ja sie gehen sogar soweit, an seinem Islâm zu zweifeln und ihn als einen Abtrünnigen anzusehen.“
2. Das Sühne-Fasten, wie z. B. als Sühne für einen Schwur, nach den Worten Allâhs: „Und wenn einer keine Möglichkeit dazu findet, hat er drei Tage zu fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, die ihr schwört. Gebt Acht auf eure Eide! So macht euch Allâh Seine Zeichen klar. Vielleicht werdet ihr dankbar sein.“ (Sûra 5:89)
Dieses Fasten gilt für die Sühne für die Jagd während der Hadsch oder der `Umra sowie dafür, dass ein Mann seiner Frau die ehelichen Pflichten verweigert, indem er zu ihr sagt, dass sie für ihn genauso verboten sei wie seine Mutter – eine Praxis der vor-islâmischen Zeit.
Hierunter fällt auch das Fasten, das man Allâh gelobt hat, wie Maryam gelobte, sich des Sprechens zu enthalten. Dieses Gelöbnis muss man einhalten, so dass dieses Fasten zur Pflicht wird.
3. Das erwünschte Fasten, wie z. B. am Tag von `Arafa. Es ist erwünscht für alle, die nicht an der Pilgerfahrt teilnehmen. Der Tag von `Arafa ist der neunte Tag des Monats Dhû Al-Hidscha (der zwölfte Monat). Dass dieses Fasten erwünscht ist, belegen die Worte des Propheten : „Das Fasten am Tag von `Arafa tilgt die Sünden zweier Jahre: des vorigen und des nächsten, und das Fasten am Tag `Âschûrâ tilgt das vergangene Jahr.“ (Muslim) Weiterhin fällt das Fasten an sechs Tagen des Monats Schawwâl in diese Kategorie, wie den folgenden Worten des Gesandten zu entnehmen ist: „Wer im Ramadân fastet und diesem sechs Tage im Schawwâl folgen lässt, dem wird es angerechnet, als ob er das ganze Jahr gefastet hätte.“ (Muslim)
4. Das unerwünschte Fasten. Hierzu gehört für den Pilger das Fasten am Tag von `Arafa, denn der Gesandte hat es für denjenigen, der an diesem Tag auf dem Berg `Arafa steht, verboten zu fasten. (Abu Dâwûd, von Al-Hâkim für authentisch befinden)
In der schâfiitischen Rechstsschule wird das Fasten in der zweiten Hälfte des Monats Scha`bân (dem zehnten Monat, dem Monat vor Ramadân) als unerwünscht angesehen. Dies wird mit folgendem Hadîth untermauert: „Wenn die Mitte des Monats Scha`bân überschritten ist, so fastet nicht.“ (Überliefert von Abû Dâwûd und At-Tirmidhî, der Hadîth ist jedoch laut den meisten Hadîthgelehrten sehr schwach)
Nur am Freitag zu fasten, und nicht einen oder mehrere Tage davor oder danach auch zu fasten, wie aus den folgenden Worten des Gesandten zu verstehen ist : „Der Freitag ist euer Feiertag, also fastet nicht, es sei denn, ihr fastet auch den Tag davor oder den Tag danach.“ (Al-Bazzâr; die Überliefererkette ist hasan, die Bedeutung ist auf Hadîthe in den beiden Sahîh-Werken zurückzuführen)
5. Das verbotene Fasten, wie das Fasten an den Feiertagen des Fastenbrechens und zum Opferfest, sowie den drei darauf folgenden Tagen (die sogenannten drei Taschrîq-Tage), denn der Prophet Allâhs entsandte einen Ausrufer, der in Minâ verkündete: "Fastet nicht an diesen Tagen, dennes sind Tage des Essens, Trinkens, des ehelichen Verkehrs (und in einer Überlieferung) des Gedenkens an Allâh." (At-Tabarânî, die Bedeutung stimmt mit einem Hadîth bei Muslim überein)
Weitere verbotene Tage sind nach Übereinstimmung der Gelehrten für die Frau die Tage der Menstruation und des Wochenbettes. Der Beleg hierfür ist der Hadîth: „Ist es nicht so, dass die menstruierende Frau nicht beten und nicht fasten darf?“ (Al-Buchârî)