Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der Kauf von Dingen während des Haddsch und der Umra ist dem Pilger erlaubt, selbst wenn es für den Handel gedacht ist. Es wirkt sich nicht auf seine Handlungen aus, wie Allâh der Erhabene sagt: „Es ist keine Sünde für euch, daß ihr nach Huld von eurem Herrn trachtet...“ (Sûra 2:198).
Al-Qurtubî sagte: „Dieser Vers beweist, dass der Pilger beim Haddsch trotz Verrichtung der Anbetungshandlungen Handel treiben darf. Diese Absicht ist in diesem Fall kein Schirk und der anbetend Dienende verletzt die ihm verpflichtende Aufrichtigkeit nicht.“ Weiterhin sagte er, dass der Haddsch ohne Handel besser sei, weil er frei von den weltlichen Makeln sei und sich das Herz an nichts anderes binde.
Da nun klar ist, dass es erlaubt ist, während des Haddsch Dinge zu kaufen, selbst für den Handel, dann sind normale Dinge wie Geschenke etc. noch eher erlaubt. Die Rechtsgelehrten haben im Kapitel über den Haddsch sogar geschrieben, dass es erwünscht ist, Geschenke mitzubringen, um Verwandte und Nachbarn zu erfreuen.
Da du gelobt hast, nichts mitzunehmen oder mitzubringen, hast du somit ein erlaubtes Gelöbnis getätigt. Du hast die Wahl, dein Gelöbnis zu erfüllen - obwohl dieses Gelöbnis an sich überflüssig ist - oder es nicht zu erfüllen und die Geschenke zu kaufen sowie die Sühne eines Schwures zu leisten.