Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Eine Person, die körperlich und finanziell nicht in der Lage ist, den Haddsch zu verrichten, ist auch nicht dazu verpflichtet, denn der Allmächtige sagt: „Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen − (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben. Wer aber ungläubig ist, so ist Allâh der Weltenbewohner unbedürftig“ (Sûra 3:97).
In „Al-Mughnî“ schreibt Ibn Qudâma: „Wenn jemand kein Geld für einen Stellvertreter aufbringen kann, ist er nicht zum Haddsch verpflichtet − darin gibt es keine Meinungsverschiedenheit. Denn wenn ein Gesunder nicht die Möglichkeit hat, zum Haddsch zu gehen, ist er ja auch nicht verpflichtet; umso mehr gilt das für einen Kranken.“
Es ist jedoch zulässig, dass der Sohn mit der Erlaubnis der Mutter für sie den Haddsch vollzieht, wenn er zuvor bereits selbst zum Haddsch gegangen ist. Dies geht aus einer Überlieferung in den beiden Sahîh-Werken u. a. unter Berufung auf Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) hervor: „Eine Frau aus den Chath‘am sagte: ‚Gesandter Allâhs, die Verpflichtung Allâhs für Seine Anbeter, den Haddsch zu verrichten, hat meinen Vater erreicht, der aber ein alter Mann ist und nicht mehr auf dem Reittier sitzen kann. Soll ich den Haddsch für ihn verrichten?‘ Er sagte: ‚Ja.‘ Dies war bei der Abschiedspilgerfahrt.“
Im Hadîth von Abû Razîn Al-Uqailî heißt es, dass er zum Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: „Mein Vater ist ein alter Mann, der weder Haddsch noch Umra ausführen, noch reiten kann. Darauf sagte er: „Vollziehe Haddsch und Umra für deinen Vater“ (Ahmad, Sunan-Werke, hasan nach At-Tirmidhî).
Von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einen Mann sagen hörte: „Labbaika (Hier bin ich, o Allâh) in Vertretung für Schubruma.“ Er sagte: „Wer ist Schubruma?“ Er sagte: „Ein Bruder von mir (oder ein Verwandter).“ Er sagte: „Hast du bereits den Haddsch für dich selbst vollzogen?“ Er verneinte. Er (der Prophet) sagte: „Vollziehe den Haddsch erst für dich und dann für Schubruma“ (Abû Dâwûd, Ibn Mâdscha).
In „Al-Mughnî“ schreibt Ibn Qudâma: „Haddsch und Umra – in der Pflichtform oder als freiwillige Pilgerfahrt – ist für eine lebende Person nur mit deren Einwilligung erlaubt, da es eine Ibâda-Handlung ist, die mit einer Vertretung verbunden ist. Für einen Volljährigen, der im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, ist dies nur mit seiner Erlaubnis gestattet. Dies ist genauso wie bei der Zakâ (Armenabgabe).“
Nach den Schâfiiten ist jemand, der körperlich nicht in der Lage ist, den Haddsch zu verrichten, und auch über kein Geld verfügt, aber ein gehorsames Kind hat, zum Haddsch verpflichtet: Er muss das Kind beauftragen, stellvertretend für ihn den Haddsch durchzuführen. As-Schîrâzî schreibt in „Al-Muhaddhab“: „Ist jemand selbst nicht imstande, den Haddsch zu vollziehen und hat auch kein Vermögen, jedoch ein Kind, das Gehorsam zeigt, falls er es zum Haddsch verpflichtet, so muss er die Angelegenheit betrachten: Wenn das Kind über (den notwendigen) Proviant und ein Reittier verfügt, so obliegt dem Vater der Haddsch. Er muss dann das Kind beauftragen, die Pilgerfahrt an seiner statt auszuführen. Er ist also fähig, den Haddsch mittels seines Kindes zu verrichten, und das ist so, wie wenn er selbst dazu imstande wäre.“
Und Allâh weiß es am besten!