Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der Ghusl unterscheidet sich vom Wudû in seinem Urteil, seinen Gründen, seiner Eigenschaft und der Vorgehensweise.
Der Ghusl wird in zwei Formen eingeteilt: die vollständige und die ausreichende Form.
Die vollständige ist: Man nimmt innerlich die Absicht, dann spricht man den Namen Allâhs aus (Bismillâh), wäscht dreimal die Hände und beseitigt jeglichen Schmutz. Dann nimmt man Wudû vor wie für das Gebet und schüttet drei Handvoll Wasser über den Kopf, indem man die Wurzeln der Haare befeuchtet. Dann schüttet man Wasser auf den Rest des Körpers – erst rechts, dann links – und verreibt das Wasser auf dem Körper. Dabei achtet man darauf, dass das Wasser alle Stellen des Körpers und der Haare erreicht.
Die Grundlage hierfür ist die Überlieferung in den beiden Sahîh-Werken von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Wenn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Ghusl nach dem Dschanâba-Zustand vornahm, wusch er seine beiden Hände, dann goss er mit seiner rechten Hand (Wasser) über seine linke und wusch den Intimbereich. Dann machte er Wudû wie für das Gebet. Dann nahm er Wasser, bewegte seine Fingerspitzen durch die Haarwurzeln, bis er sah, dass sie vollständig angefeuchtet waren. Dann schüttete er drei Handvoll Wasser über seinen Kopf und danach goss er Wasser über seinen restlichen Körper. Dann wusch er seine Füße.“
in einer anderen Überlieferung bei Al-Buchârî und Muslim heißt es: „Dann fuhr er mit seinen beiden Händen durch das Haar, bis er sich sicher war, die Kopfhaut befeuchtet zu haben. Dann schüttete er dreimal Wasser über sich.“
In den beiden Sahîh-Werken wird auch von Maimûna (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) Folgendes überliefert: „Ich stellte dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Wasser hin, damit er sich damit wasche. Er schüttete davon über seine beiden Hände, wusch sie zweimal oder dreimal und dann goss er mit seiner rechten Hand über seine linke und wusch damit seinen Intimbereich. Dann rieb er mit seiner Hand über den Boden. Dann spülte er seinen Mund aus, zog Wasser in die Nase hoch und wusch Gesicht und Hände. Dann wusch er seinen Kopf dreimal und schüttete Wasser über seinen Körper. Dann bewegte er sich von der Stelle, wo er stand, und wusch seine Füße.“
Nun zum Ghusl, wie er pflichtmäßig ausreicht: Man beseitigt eventuelle Nadschâsa (Unreinheit), nimmt die Absicht zur Ganzwaschung und spricht den Namen Allâhs aus. Dann bringt man Wasser auf den gesamten Körper – auch in den Mund, in die Nase und an alle Stellen des Haares.
Ghusl ist entweder eine Pflicht oder eine empfohlene Handlung (mustahabb). Die Zustände in denen Ghusl verpflichtet ist, sind sechs:
1) Das Austreten von Samenflüssigkeit mit Lust im wachen Zustand. Schläft die Person, so erfordert ein Austreten von Samen auch ohne Lust (Ihtilâm) den Ghusl.
2) Wenn sich die beschnittenen Geschlechtsteile berühren, also das Eintreten der männlichen Eichel in das weibliche Geschlechtsteil in der sexuellen Beziehung. Im Hadîth heißt es dazu: „Wenn der Mann zwischen ihren vier Körpergliedern sitzt und dann in sie eindringt, ist der Ghusl vorgeschrieben“ (Al-Buchârî, Muslim). Bei Ahmad und Muslim findet sich der Zusatz: „(…) selbst wenn kein Samen austritt“.
3) Der Übertritt zum Islâm durch einen Nichtmuslim.
4) Der Austritt von Menstruationsblut. Dieses Blut ist schwarz und von starkem Geruch und kommt aus der Gebärmutter der Frau. In gesundem Zustand tritt es aus dem weiblichen Geschlechtsorgan aus. Die Beendigung der Blutung ist eine Voraussetzung für einen gültigen Ghusl.
5) Austritt von Blut im Wochenbett. Dieses Blut tritt bei der Geburt aus dem Geschlechtsorgan der Frau aus.
Ghusl in den erwähnten Fällen ist auch ein Ersatz für Wudû. Denn die kleine Unreinheit wird durch die große Unreinheit ebenfalls erfasst. Das Gegenteil gilt jedoch nicht: Ein Wudû kann in diesen Fällen niemals ein Ersatz für Ghusl sein.
6) Der Tod, abgesehen von einem Märtyrer, der im Kampf gefallen ist oder ungerechterweise getötet wurde. So jemand wird nicht mit Ghusl (als Totenwaschung) gewaschen.
Ghusl wird in zahlreichen Fällen als Handlung empfohlen (mustahabb). Darunter zählen:
1) Ghusl am Freitag. Manche meinten, es sei verpflichtend. Vorsichtshalber sollte man diesen Ghusl ausführen.
2) Ghusl auf der Umra- oder Haddsch-Pilgerfahrt vor dem Ihrâm-Zustand.
3) Ghusl an den beiden Festtagen
4) Ghusl bei einem Verstorbenen.
Es gibt auch weitere Situationen.
Und Allâh weiß es am besten!