Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn mit dem Monopol hier das gemeint ist, was die Fiqh-Gelehrten als Handelsmonopol bezeichnen, dann lautet die Antwort, dass die Fiqh-Gelehrten es mit sich annähernden Definitionen beschrieben haben. Sie alle haben schlussendlich die gleiche Bedeutung: Die Händler halten das Essen der Menschen und deren Grundnahrungsmittel zurück, wenn es wenig gibt und die Menschen es benötigen, damit der Preis steigt und es teurer wird. Allgemein sind die Fiqh-Gelehrten sich darüber einig, dass es nicht erlaubt ist, wenn es den Menschen schadet. Sie haben dies an Bedingungen geknüpft, über die sie sich hauptsächlich einig und teilweise uneinig sind.
Der Beweis für das Verbot ist der von Imâm Muslim und anderen überlieferte Hadîth, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer etwas zurückhält, der kann damit nur falsch handeln.“ In der Hadîth-Sammlung Al-Mustadrak steht, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) das Zurückhalten des Essens verboten hat.
Im Musnad des Imâm Ahmad und anderen ist überliefert, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer Essen vierzig Tage zurückhält, hat sich von Allâh, dem Erhabenen, losgesagt und Allâh, der Erhabene, hat Sich von ihm losgesagt. Und wenn einer der Bewohner eines Hofes hungrig wird, hat sich der Schutz Allâhs von ihnen losgesagt.“
Und in Al-Mustadrak ist überliefert, dass er (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Der Zurückhaltende ist verflucht.“
Über die beiden vorangegangenen Hadîthe und ihre Authentizität sind sich die Gelehrten uneinig. Allerdings hat Ibn Hadschar Al-Haitamî in seinem Werk Az-Zawâdschir an Iqtirâf Al-Kabâ‘îr die Monopolbildung als eine große Sünde bezeichnet, weil diese und andere Hadîthe eine Strafe androhen. Der Grund für das Verbot des Monopols besteht darin, dass man den Menschen keinen Schaden am notwendigen Grundbedarf zufügen darf.
Zu den Bedingungen, durch die ein Monopol zustande kommt, gehört:
1. Dass das Zurückgehaltene ein Lebensmittel ist. Dies ist es, was den Definitionen der Gelehrten gerecht wird und was bereits angedeutet wurde. Es gibt andere Meinungen, die sie während ihren Erörterungen über dieses Thema erwähnten, wie etwa: „Das Monopol kommt bei jeder Sache zustande, die die Menschen brauchen und durch deren Zurückhaltung sie zu schaden kommen, wie Grundnahrungsmittel, Fett, Kleidung etc.“
Und: „Das Monopol kommt vor allem bei Essen und Kleidung zustande, weil die Menschen es besonders benötigen.“
2. Dass man die Ware durch Kauf in seinen Besitz gebracht hat. Dies entspricht der Meinung der meisten Gelehrten. Wenn jemand es daher geschenkt oder vererbt bekommen hat oder die Ernte seiner Saat isst, und er die Ware zurückhält, ist es kein Monopol. Manche Fiqh-Gelehrte sind aber der Meinung, dass das Zurückhalten hier das Entscheidende ist, wenn der Allgemeinheit das Zurückhalten schadet.
3.Dass der Kauf zur Zeit der Verteuerung erfolgt, mit der Absicht, die Ware zurückzuhalten, bis ihr Preis und die Nachfrage danach steigen. Wenn er sie kauft, wenn sie gerade günstiger wird, und sie dann zurückhält, bis der Preis steigt, ist dies kein Monopol. Über diese Bedingung sind sich viele Fiqh-Gelehrte uneinig.
4.Die Zurückhaltung muss die Menschen bedrängen und ihnen schaden. Diesbezüglich existieren verschiedene Fälle und Definitionen, die in ausführlichen Abhandlungen nachzuschlagen sind.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass der Herrscher das Recht hat, von den Händlern, die verbotenerweise etwas zurückhalten, zu fordern, es herauszugeben und den Menschen zu verkaufen. Wenn sie dem nicht nachkommen, zwingt er sie zum Kauf, wenn man befürchtet, dass es der Allgemeinheit schadet, oder nimmt es, verkauft es und gibt ihnen den Gewinn zurück.
Und Allâh weiß es am besten!