Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Unsere erste Antwort war bereits deutlich. Und zwar lautete sie, dass die Gelehrten () unterschiedliche Meinungen darüber hatten, ob die strenge Form der Sühne für eine Frau verpflichtend ist, wenn sie ihr Fasten durch Geschlechtsverkehr gebrochen hat. Sodann erklärten wir die Meinung, dass sie keine Sühne leisten muss, für vorzugswürdig.
Wir fügen an dieser Stelle hinzu: Falls die Frau der anderen Meinung folgt, die besagt, dass sie zur strengen Sühne verpflichtet sei, dann muss sie einem Sklaven die Freiheit gewähren. Falls sie keinen findet, muss sie zwei Monate hintereinander fasten.
Steht der Tag des Opferfestes an, während sie fastet, dann muss sie das Fasten unterbrechen. Sollte sie fasten, wird es ihr nicht als gültig angerechnet.
Die Gelehrten haben unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Kontinuität ihres Fastens in einem derartigen Fall immer noch gültig sei. Die meisten von ihnen vertreten die Ansicht, dass sie dadurch unterbrochen werde und sie das zweimonatige Fasten von Neuem beginnen müsse, da sie die Möglichkeit gehabt hätte, eine günstige Zeit abzuwarten, in der kein Festtag vorkommt.
Die Hanbaliten hingegen sind der Meinung, dass das Unterlassen des Fastens am Festtag und an den Taschrîq-Tagen die kontinuierliche Abfolge nicht unterbreche. Vielmehr sei sie verpflichtet, das Fasten zu unterbrechen und sofort nach diesen Tagen damit fortzufahren. Wenn sie es dann jedoch aufschiebe, dann müsse sie die zwei Monate von Neuem beginnen. Und die Bevorzugung dieser Meinung wurde zuvor bereits erwähnt.