Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Ein Entschuldigungsgrund (Ruchsa) ist eine milde Gabe, die Allâh Seinen Anbetern gewährt, um sie aus Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten zu befreien. Jede Schwierigkeit bringt Erleichterung mit sich. So hat Allâh der Erhabene dem Fastenden die Erlaubnis gegeben, in bestimmten entschuldigten Situationen sein Fasten zu brechen. Unter diese legitimen Entschuldigungsgründe für das Fastenbrechen fallen:
Krankheit: Wer krank ist und deswegen nicht fasten kann, dem erlaubt Allâh sein Fasten zu brechen. Dieses hat er später nachzuholen.
- Reise: Wer sich auf einer Reise befindet, auf der ihm das Kürzen der Gebete (von vier Raka auf zwei) gestattet ist, der darf auch das Fasten brechen. Die Entfernung muss mindestens ca. 83 km betragen. Der Beleg hierzu ist das Wort des Erhabenen: „Wer also von euch während dieses anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)“ (Sûra 2:184).
- Allâh der Erhabene hat alten Menschen die Erlaubnis zum Fastenbrechen gegeben, wenn sie gebrechlich und in einem Alter sind, indem sie nicht mehr fasten können. Als Ausgleich speisen sie für jeden verpassten Tag einen Bedürftigen. Ähnlich ist es bei jemandem, der unter einer chronischen Krankheit leidet, wo im Normalfall keine Hoffnung auf Heilung besteht, so z. B. Nierenversagen. Ein solcher Patient benötigt regelmäßig Wasser und Medikamente. Ähnlich ist dies bei einigen Formen von Diabetes. Der Beleg hierfür ist der Vers im Qurân: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt“ (Sûra 2:184).
- Auch eine schwangere Frau oder stillende Mutter darf das Fasten brechen, wenn sie für sich oder ihr Kind Schaden befürchtet. Eine solche Frau holt das Fasten nach und zahlt gleichzeitig – nach der vorzuziehenden Meinung – eine Fidya (Ersatzleistung). Dies gilt ebenfalls nach dem erwähnten Wort Allâhs: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt“ (Sûra 2:184). Der Fall der oben erwähnten Frauen ist im allgemeinen Wortlaut des Verses enthalten.
– Auch zählt dazu die Erlaubnis für denjenigen, der aus Vergessen gegessen oder getrunken hat. Er vervollständigt sein Fasten. Ein Nachholen oder eine Sühneleistung (Kaffâra) sind für ihn aufgrund des Wortes des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) nicht nötig: „Wer aus Vergessen gegessen oder getrunken hat, der vervollständigt sein Fasten. Es war Allâh, der ihn gespeist und getränkt hat“ (Al-Buchârî, Muslim).
- Jemand, den so starker Hunger oder Durst überkommen, dass er um sein Leben fürchtet, muss das Fasten brechen, auch wenn er gesund und ansässig (nicht auf Reise) ist. Dies folgt aus dem Wort des Erhabenen: „Und tötet euch nicht selbst“ (Sûra 4:29). „Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag“ (Sûra 2:286).
- Ebenso: Wenn ein Fastender jemanden sieht, der am Ertrinken oder in einer ähnlichen Situation ist, und er ihn nur durch Fastenbrechen retten kann, um ihn so zu stärken, so darf er dies nicht nur, sondern muss es auch tun.
- Ein Fastender darf den eigenen Speichel schlucken, so wie es gewohnheitsmäßig geschieht, da es äußerst schwer wäre, dies zu vermeiden.
- Wenn jemanden Übelkeit überkommt und er erbrechen muss, so macht dies das Fasten nicht ungültig. Dies folgt aus dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wen Erbrechen überkommt, so obliegt ihm kein Nachfasten. Wer sich aber bewusst zum Erbrechen bringt, der muss nachfasten“ (Ahmad u. a.; authentische Überlieferungskette).
– Dem Fastenden ist das Spülen von Nase und Mund erlaubt unter der Voraussetzung, dass es nicht übertrieben wird. Dies folgt aus seinem Wort (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken). „Reinige deine Nase ausführlich (indem man das Wasser hochzieht; AdÜ), es sei denn du fastest“ (Abû Dâwûd, At-Tirmidhî – nach ihm ist der Hadîth hasan sahîh, An-Nasâî, Ibn Mâdscha).
Und Allâh weiß es am besten!