Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es wurden zahlreiche schariatische Texte überliefert, in denen bestätigt wird, dass es am Tag der Auferstehung zwischen anbetend Dienenden zu einer Entschädigung bezüglich verletzter Rechte kommen wird. So sagte der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken):
„Ganz gewiss werden die Rechte am Tag der Auferstehung denjenigen, denen sie zustehen, zukommen, sogar am gehörnten Schaf wird wegen eines Schafs ohne Hörner Wiedervergeltung geübt werden.“ (Überliefert von Muslim.)
Außerdem fragte er (möge Allah hin in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einst:
„»Wisst ihr, wer der Mittellose ist?« Man antwortete: »Der Mittellose ist derjenige, der weder einen Dirham hat noch Güter.« Daraufhin sagte er: »Wahrhaftig! Der Mittellose von meiner Umma wird am Tag der Auferstehung mit rituellem Gebet, Fasten im Ramadân und Zakâ kommen. Er wird kommen, wobei er [im Diesseits] diesen beschimpfte, jenen verleumdete, den Besitz von diesem [zu Unrecht] verzehrte, das Blut von jenem [zu Unrecht] vergoss und diesen schlug. Sodann wird diesem von seinen Wohltaten gegeben und jenem von seinen Wohltaten gegeben. Und wenn dann seine Wohltaten aufgebraucht sind, bevor er beglichen hat, was auf ihm lastet, wird von deren Fehltaten genommen und auf ihn [auf seine Waagschale] geschleudert. Sodann wird er ins Höllenfeuer geschleudert werden.«“ (Überliefert von Muslim, Ahmad und anderen.)
Zudem sagte er (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken):
„Wenn die Gläubigen vom Hölleneuer gerettet werden, werden sie an einer gewölbten Brücke zwischen dem Paradies und dem Höllenfeuer festgehalten werden. Sodann werden sie die Rechtsverletzungen, die im Diesseits unter ihnen bestanden, untereinander durch Wiedervergeltung ausgleichen. Wenn sie dann schließlich bereinigt und geläutert sind, wird ihnen der Eintritt ins Paradies erlaubt werden.“ (Überliefert von Al-Buchârî.)
Es gibt zahlreiche Texte dieses Inhalts. Sie zeigen, dass derjenige, dem Unrecht angetan wurde, denjenigen, der ihm Unrecht angetan hat, treffen und das, was ihm zusteht, auf jeden Fall von ihm nehmen wird. Daher muss sich ein Muslim aufs Äußerste vor den Rechten der Menschen in Acht nehmen. Denn Allâh der Allmächtige und Erhabene sagt:
„...Und wirklich versagt hat, wer (als Last begangenes) Unrecht trägt.“ (Sûra 20:111).
Wenn jemand etwas Derartiges im Diesseits begangen hat und Allâh der Allmächtige und Erhabene ihm später den Weg zur Buße gewährt, so muss er wissen, dass für die Gültigkeit seiner Buße die Bedingung gilt, dass verletztes Recht erstattet werden und man sich von der diesbezüglichen Schuld befreien muss. Wer also zu Unrecht einen Muslim geschlagen hat und dann Buße tun möchte, muss sich demjenigen, der geschlagen wurde, zur Verfügung stellen, damit er für sich Wiedergeltung an ihm üben oder ihm verzeihen kann. Wenn dann eines von beiden Dingen geschehen ist, so hat er sich von dieser Rechtsverletzung befreit. Sodann muss er noch die übrigen Gültigkeitsbedingungen für die Buße erfüllen, und zwar bereuen, was zuvor geschehen ist, die Sünde sofort unterlassen und sich fest entschließen, es in Zukunft nie wieder zu tun.
Und Allâh weiß es am besten!