Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es ist für einen Muslim Pflicht, dass er die Rechtsnormen lernt, die im Zusammenhang mit ihm vorgeschriebenen Anbetungshandlungen stehen, damit er sie entsprechend seiner Kenntnisse ausführt. Insofern war der fragende Bruder nachlässig, weil er die Haddsch-Riten nicht gelernt hatte, bevor er sie ausführte. Er soll also Allâh den Erhabenen um Vergebung bitten! Was nun aber die Frage betrifft, nämlich das Haarschneiden in Form des Kürzens eines Teils des Kopfhaares, so gibt es bei diesem Thema Meinungsunterschiede. Die Rechtsschulen der Mâlikiten und Hanbaliten sind der Meinung, dass das Kürzen respektive Abrasieren das gesamte Kopfhaar betrifft. Asch-Schâfi'î sagt, dass das Kürzen von drei Haaren ausreiche, während Abû Hanîfa ein Viertel des Kopfhaares zur Pflicht erklärt.
Auf der Grundlage dessen ist das, was du getan hast, nach der Rechtsschule von Asch- Schâfi'î rechtsgültig. Der Gelehrte Zakarîya Al-Ansarî sagt im Werk Asna Al-Matâlib: „Beim Abrasieren respektive Kürzen reichen drei Haare vom Kopfhaar ob des verwehrten Blutes durch das Haarentfernen und des Genügens für den Gesamtbegriff sowie ob der Worte des Erhabenen: ... geschoren euer Haupt und kurzgeschnitten ... (Sûra 48:27), das heißt Haare von eurem Kopf.“ Demgemäß ist zu hoffen, so Allâh will, dass dein Haddsch und deine Umra angenommen sind und dass dein erwähntes Handeln belohnt wird.