Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Geschöpfe! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken! Und nun zur Frage:
Nach korrekter Meinung ist die Verrichtung der Umra für jeden verbindlich, der dazu in der Lage ist. Kann man sie verrichten, darf man nach überwiegender Meinung deren Verrichtung keineswegs verschieben. Hast du die Pflicht-Umra noch nicht durchgeführt, obwohl du dazu in der Lage bist, so solltest du dich dabei beeilen sie vorzunehmen. In diesem Fall darfst du keineswegs deine Mutter dir vorziehen; denn dies hat mit Treue überhaupt nichts zu tun. Zur Verrichtung der Umra bist du verpflichtet. Verrichtest du die Umra dennoch nicht, bist du damit sündig. "Deiner Mutter treu zu sein“ und "widerspenstig gegenüber Allâh zu sein“ widersprechen einander.
Hast du die Pflicht-Umra schon verrichtet, empfiehlt es sich für dich, deine Mutter dir vorzuziehen. Somit verdienst du Allâhs Belohnung, vor allem, wenn deine Mutter die Pflicht-Umra noch nicht durchgeführt hatte, denn das würde heißen, dass du ihr dabei hilfst einer religiösen Verpflichtung nachzukommen. Es gibt aber unter den Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Frage, ob du deine Mutter dir vorziehen darfst, falls sie auch die Pflicht-Umra schon verrichtet hat. Die meisten Rechtsgelehrten sind der Meinung, es ist einem nicht erlaubt, einem Anderen sich vorzuziehen, wenn es sich um eine Anbetungshandlung geht, womit er die Nähe Allâhs erreichen kann. Ibn Al-Qaiyim meinte in seinem Werk "Zâd Al-Mî'âd“ hingegen, es ist doch erlaubt.
Schön wäre es aber, wenn ihr beide die Umra zusammen verrichten könntet, auch wenn zu einem anderen Zeitpunkt als im Ramadân, wenn die Kosten einer Umra niedriger sind. Somit gehorchst du Allâh und bist du deiner Mutter gegenüber pietätvoll.
Sei jedoch daran erinnert, dass das Vorhandensein eines Mahrams für eine Fahrt unentbehrlich ist, auch wenn es sich um einen Haddsch oder um eine Umra handelt. So meinen es die meisten Rechtsgelehrten. Jedoch gibt es hinsichtlich dieser Frage eine bekannte Meinungsverschiedenheit unter den Rechtsgelehrten.