Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Nun zur Frage:
Wenn der Verschuldete mit dem Geldgeber übereinstimmt, dass er bei ihm Schulden hat, und sie sich über den Geldbetrag uneinig sind, so bedeutet das, dass ein Schuldbetrag vorhanden ist und nur der Betrag zur Frage steht. Und somit ist die Verschuldung vom Ursprung her vorhanden. Die Entscheidung bleibt in dieser Lage bei dem Geldgeber durch seinen Eid, wobei indes der Eid hier durch das Ableben des Geldgebers unmöglich geworden ist. Und es gibt keinen anderen Beweis außer ein Blatt Papier, auf dem der Geldgeber die verliehenen Beträge aufgeschrieben hat. So geht das Recht der Eidesleistung auf seine Erben über, und sie können schwören und haben ein Recht auf diese Schulden. Und wenn nun gefragt wird: Wie können die Erben auf etwas schwören, was sie nicht gesehen haben und bei dem sie nicht dabei waren? So sagen wir: Durch das Vorhandensein des Blattes Papier in seinem Haus und die bekannte Handschrift des Geldgebers darauf haben sie starke Indizien, die sie zum Eid berechtigen.
Im Buch At-Tâdsch wa Al-Iklîl (mâlikitisches Werk) steht: "Und wer den Eid ablegt, stützt sich auf ein starkes Indiz wie seine Handschrift oder die Handschrift seines Vaters." Ibn Al-Hâdschib sagt: "Wer in dieser Sache einen endgültigen Eid ablegt, dem reicht es, sich auf das Indiz wie die Handschrift des Geldgebers oder dessen Vaters zu stützen."
Und wenn die Erben nun einen Eid auf den Inhalt dieses Dokumentes ablegen, so muss der Verschuldete die in dem Dokument stehenden Schulden begleichen. Und wenn sie keinen Eid ablegen und sich nicht mit dem Verschuldeten einigen, leistet der Verschuldete einen Eid auf die Summe, die er schuldig ist. Und er soll wissen, dass es nicht erlaubt ist, auf eine zweifelhafte Vermutung seinen Eid abzulegen, denn das ist ein schlimmer Eid.