Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wird überliefert, dass er sagte: Keiner von euch soll mit dem Ramadân ein oder zwei Tage früher beginnen, außer jemand, der (regelmäßig an diesen Tagen; AdÜ) fastet er soll fasten (Abû Huraira bei Al-Buchârî, Muslim).
Die Gelehrten sagten, dass dieser Hadîth Folgendes bedeutet: Beginnt nicht den Ramadân, indem ihr vorsichtshalber eine (unklare) Absicht fasst. Außer bei jemandem, der gewohnheitsmäßig ein freiwilliges Fasten durchführt (Montag oder Donnerstag, Fasten des gesamten Monats Schabân oder dass er abwechselnd einen Tag fastet und einen auslässt). So jemand soll fasten. Das Gleiche gilt für ein nachzuholendes Fasten oder ein Gelübde-Fasten. Aufgrund des Verpflichtungscharakters von beidem wird das Fasten hier sogar bestätigt.
Einige Gelehrte haben das Verbot (des Fastens an diesen Tagen) damit begründet, dass das Fasten mit der Mondsichtung startet. Und wer das Fasten einen oder zwei Tage vorher beginnt, der hat gewissermaßen versucht, gegen diese Bestimmung zu verstoßen. Al-Hâfidh Ibn Hadschar sagt: Dies ist die relevante Meinung. Bei jemandem, der aus Gewohnheit an diesen Tagen fastet, wird das Fasten nicht abgelehnt, da es ihm erlaubt ist und er (vom Ramadân) nichts vorwegnimmt. Nachzuholendes Fasten und Gelübde-Fasten werden aufgrund ihres verpflichtenden Charakters darunter subsumiert.
Zusätzlich soll man wissen, dass das Fasten an diesen Tagen verpflichtend ist, wenn jemand etwas vom letzten Ramadân nachzuholen hat und jetzt vom Monat Schabân nur so wenig verblieben ist, dass es für dieses Nachholen reicht. Sollte er diese Tage (aus dem letzten Jahr) nicht nachholen und der neue Ramadân beginnen, so ist er neben dem Nachholen auch zu einer Sühneleistung verpflichtet. Ihr Ausmaß beträgt die Speisung eines Bedürftigen für jeden nachzuholenden Tag.
Und Allâh weiß es am besten!