Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Nun zur Frage:
Es ist deinem Freund erlaubt, die beschriebene Frau zu heiraten, mit der Bedingung, dass sie zu den Ehrbaren, also Tugendhaften der Leute der Schrift gehört, wie Allâh, der Erhabene, sagt: "Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde." (Sûra 5:5).
Die stärkste Meinung ist, dass er sie heiraten darf, wenn sie die Sittsamkeit als Bedingung anerkennt. Und die Ehe ist nur gültig, wenn die islamischen Regeln hinsichtlich des Vormunds, des Einverständnisses der beiden Ehepartner und der zwei Zeugen aus den Reihen der Muslime im Ehevertrag erfüllt sind.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, dann ist der Ehevertag gültig und diese Frau ist seine Ehefrau geworden, auch wenn er dies nicht gerichtlich bestätigen lässt oder sich nicht von seiner ersten Frau scheiden lässt. Wenn er sich im Geheimen scheiden lässt, so ist diese Scheidung gültig und wird als rechtsgültig bezeichnet, ob es nun vom Gericht bestätigt wurde oder nicht, ob ihn seine Ehefrau beim Aussprechen der Scheidung gehört hat oder nicht, ob er dabei alleine war oder ob jemand bei ihm war. In all diesen Fällen gilt die Scheidung. Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf hinweisen, dass es dem Muslim nicht gestattet ist, sich in Rechtsangelegenheiten an die von Menschenhand geschaffenen Gerichtsbarkeiten zu wenden, die nicht nach dem Gesetz Allâhs, des Erhabenen, richten, sei es in politischen, wirtschaftlichen oder privaten Angelegenheiten. Wenn sich jedoch die Muslime der westlichen Länder in einer derartigen Notlage befinden, sollen sie sich mit ihrem Problem an die islamischen Zentren ihres Landes wenden. Diesen Zentren müssen islamische Rechtsgelehrte zur Verfügung stehen, die fähig sind, derartige Probleme zu lösen.