Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Behauptung, dass man nicht zum Freitagsgebet oder anderen Gebeten in die Moschee gehen soll, da wir in die Zeit des Vor-Islâms zurückgefallen seien, entbehrt jeder Grundlage. Diese Behauptung sagt nur ein Unwissender. Es ist sogar zu befürchten, dass ihn diese Aussage zum Kâfir gemacht hat, denn in dieser Aussage liegt eine Leugnung dessen, was selbstverständlich und grundlegend zur Religion gehört, und zwar die Pflicht, das Freitagsgebet zu besuchen.
Es ist nicht verwunderlich, dass diese Aussage in einer Umgebung wie den Ländern der Nicht-Muslime verbreitet wird, in denen das Unwissen stark verwurzelt, tiefgehend und vermehrt auftaucht.
Die Behauptung, dass man nicht in die Moschee zum Freitagsgebet oder zu anderen Gebeten gehen solle, da wir in die Zeit des Vor-Islâm zurückgefallen seien, hat einen fehlerhaften Ursprung und das Ergebnis ist noch fehlerhafter. Wenn wir in der Zeit leben würden, die der des Vor-Islâm ähnelt, gälte das nicht als Argument für die Vernachlässigung der Scharî'a und den Verzicht darauf. Auch wenn wir in einer Zeit leben, da das Wissen gering und Unwissen sowie Frevel und Unmoral verbreitet sind, ist sie nicht wie die Zeit des Vor-Islâm, wo es nichts anderes als Unglauben gab. Der Prophet sagte: "Eine Gruppe der Muslime wird immer offen an der Wahrheit festhalten. Wer sie im Stich lässt, wird ihnen keinen Schaden zufügen, bis die Anordnung Allâhs (der Tag der Auferstehung) eintrifft werden sie daran festhalten." Überliefert von Al-Buchârî und Muslim – der Wortlaut ist nach Letzterem.
Es gibt also immer noch eine Gruppe Muslime, die an den Anordnungen Allâhs, des Erhabenen, festhalten, indem sie Seine Gebote erfüllen und Seine Verbote einhalten, bis der Jüngste Tag kommt. Wir bitten Allâh, uns zu dieser Gruppe gehören zu lassen!
Dieser Hadîth allein genügt, diese falsche Behauptung zu widerlegen. Der Muslim ist verpflichtet, das Freitagsgebet und alle Gebete in Gemeinschaft zu verrichten, wenn er zu denen gehört, denen dies Pflicht ist, ob er in einem islamischen oder nicht-islamischen Land lebt.