Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Erreichen des Mîqât (Grenze der Pilgerweihe) in den Ihrâm-Zustand einzutreten. Tritt ein Pilger jedoch zuvor in den Ihrâm-Zustand, so ist dies erlaubt. Ibn Al-Mundhir sagt: “Die Rechtsgelehrten sind übereinstimmend der Meinung, dass man sich im Ihrâm befindet, wenn man vor dem Erreichen des Mîqât in den Ihrâm-Zustand eintritt.“
Tritt ein Pilger in den Ihrâm-Zustand ein, sei es nun ab oder vor dem Erreichen des Mîqât, ist er dazu verpflichtet, alles zu vermeiden, was im Ihrâm-Zustand verboten ist; wozu auch der Geschlechtsverkehr, das Parfümieren oder das Tragen genähter Kleidungen zählen.
Der Geschlechtsverkehr vor Beendung der ersten Ihrâm-Phase macht den Haddsch ist ungültig. Darüber hinaus ist er zur Vollendung des Haddsch, zur Wiederholung des Haddsch im darauffolgenden Jahr und zum Schlachten eines Opferkamels verpflichtet.
Die erste Ihrâm-Phase beendet der Pilger, indem er am Opfertag zwei von drei Riten ausführt: Das rituelle Bewerfen der Dschamarat Al-´Aqaba (Steinsäule), das Kürzen oder Rasieren der Haare und der Tawâf Al-Ifâda (Pflicht-Umlaufen der Ka´ba).
Übt ein Pilger Geschlechtsverkehr nach dieser ersten Ihrâm-Phase aus, bleibt sein Haddsch gültig, jedoch ist er in diesem Fall dazu verpflichtet, ein Opfertier im verwehrten Bezirk Makkas zu schlachten und dieses an die Armen Makkas zu verteilen.
Allâh weiß es am besten.