Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Gelehrten sind unterschiedlicher Meinung, ob die einem Verstorbenen gewidmete Belohnung einer frommen Tat diesem etwas nützt oder nicht. Sie sind sich jedoch einig, dass dem Verstorbenen Bittgebete, die Bitte um Vergebung und das freiwillige Almosen nutzen, und deshalb sind die Meisten von ihnen auch dafür, dass der Verstorbene aus dem Verrichten des ihm vorgeschriebenen, aber versäumten Haddsch Nutzen zieht; sie sind jedoch hinsichtlich des freiwilligen Haddsch uneins. Aus der Beweislage geht jedoch hervor, dass dem Verstorbenen der Haddsch nutzt, selbst wenn es es sich um einen freiwilligen Haddsch handelt.
Der Beleg hierfür ist der von Abû Dâwûd und Ibn Mâdscha überlieferte Hadîth, den Al-Albânî als authentisch einstufte: Von Ibn Abbâs wird berichtet, dass der Prophet einen Mann hörte, der sagte: „Hier bin ich! Ich verrichte ihn für Schubruma!“ Da fragte er : „Wer ist Schubruma?“ Der Mann antwortete: „Er ist einer meiner Brüder“ oder „einer meiner Verwandten“, worauf der Prophet entgegnete: „Hast du deinen Pflicht-Haddsch verrichtet?“, was dieser verneinte, woraufhin er sagte: „Verrichte zuerst die Pligerfahrt für dich und dann für Schubruma!“
Der Prophet erwähnte jedoch nichts darüber, ob es sich bei dem Haddsch für Schubruma um den Pflicht-Haddsch oder einen freiwilligen handelte, weshalb der Hadîth die Allgemeinheit dieser Angelegenheit belegt. Der Prophet sagte übrigens zu Amr ibn Al-Âs: „Deinem Vater würde dein Fasten und Almosen für ihn nützen, wenn er das Einzig-Sein Allâhs anerkannt hätte“ Dieser Hadîth wurde von Ahmad überliefert und von Al-Albânî für authentisch befunden.
Er setzte also voraus, dass Amrs Vater zu den Allâh Ergebenen gehören muss, damit die Belohnung der ihm gewidmeten guten Tat ihm etwas nutzt. Ibn Al-Qayyim erörterte die Frage, ob man dem Verstorbenen die Belohnung frommer Taten zukommen lassen kann, im Werk Ar-Rûh (der Geist). Er schrieb lange und ausführlich darüber und kam zu dem Schluss die Rechtsschule des Imam Ahmad und vieler anderer Gelehrter zu bevorzugen, die besagt, dass die Verstorbenen Nutzen aus den ihnen gewidmeten guten Taten ziehen, egal ob es sich dabei um einen Haddsch oder etwas Anderes handelt. Viele spätere Gelehrte der Schâfi’iten wie An-Nawawî und Andere bevorzugten diese Meinung, sowie Al-Qurtubî von den Mâlikiten in seiner Qurân-Exegese und seinem Werk At-Tadhkira. Ibn Abû Al-Izz Al-Hanafî unterstützte diese Meinung in seinem Kommentar zum Aqîda-Werk At- Tahâwiyya. Dies ist auch die Meinung des „Gelehrten des Islâm“ Ibn Taimiya.
Und Allâh weiß es am besten.