Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Zu den Schulden: Wenn die Schulden bald beglichen werden müssen und der Schuldner nach Begleichen der Schuld nicht genügend Geld für den Haddsch besitzt, werden die Schulden dem Haddsch vorgezogen – selbst wenn es sich um den Pflicht-Haddsch handelt.
Allâh sagt nämlich: „Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, die Pilgerfahrt zum Hause zu unternehmen, wer einen Weg dorthin finden kann.“ (Sûra 3:97) Und der Schuldner ist unfähig.
Wenn jedoch der Gläubiger zustimmt oder die Schulden erst später beglichen werden müssen, kann man ohne Bedenken den Haddsch verrichten. In einer Fatwâ des Ständigen Fatwâ-Komitees in Saudi Arabien heißt es: „Wenn es sich so wie in der Frage verhält, dass der oder die Gläubiger dem Schuldner erlauben, die Schuld nach dem Haddsch zu begleichen, so kannst du ohne Bedenken den Haddsch verrichten, bevor du die Schulden zurückzahlst. Dass du verschuldet bist, beeinträchtigt jedoch in deinem Fall nicht die Gültigkeit deiner Pilgerfahrt.
Wir sind nicht der Meinung, dass die Unterstützung der Ehegattin nach der Geburt ein Grund wäre, den Pflicht-Haddsch aufzuschieben, außer wenn nur der Ehemann der Frau zur Seite stehen kann. In diesem Fall ist es ihm erlaubt, den Haddsch aufzuschieben und er ist dadurch entschuldigt.
Die Mehrheit der Gelehrten vertritt – im Gegensatz zu Imâm As-Schâfi’î – die Meinung, dass man den Haddsch sofort verrichten muss (sobald man dazu in der Lage ist). Der Mann, dessen Gattin eine Woche vor dem Haddsch entbinden wird, kann eine Haushaltshilfe einstellen, die sich in dieser Zeit um sie kümmert.
Und Allâh weiß es am besten!