Das Lob ist Allâhs, des Herrn der Geschöpfe, möge Allah Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Das Geld, das dein Bruder hinterlassen hat, steht direkt den Erben zu. Wenn diese Erbschaft alleine oder summiert mit anderen Besitzgütern wie Geldern oder Gold die Zakâ-Grenze (Nisâb) erreicht, die bestimmt, ab welchem Betrag die Almosensteuer gezahlt werden muss, soll jeder Erbe die Zakâ seines Erbanteils entrichten.
Die Geldsumme muss für ein Jahr im Besitz des Verantwortlichen bleiben. So musst du den Betrag an die Erben deines Bruders abgeben. Folgender Qurân-Vers beweist dies: Allâh befiehlt euch, anvertraute Güter ihren Eigentümern (wieder) auszuhändigen [ ]. Das Geld wird unter den Erben gemäß den Vorschriften des Qurâns und der Sunna verteilt. Wenn die Voraussetzungen der Zakâ erfüllt sind, zahlt jeder Erbe die Almosensteuer seines Eigentums. Solltest du jedoch der Vormund deiner Nichte sein und ihr Erbanteil das Mindestvermögen erreichen, das zur Almosensteuer verpflichtet, dann ist die Zakâ ihres Erbanteils durch dich zu entrichten. Die meisten Gelehrten vertreten die Meinung, dass die Zahlung der Zakâ für die Eigentümer der Waisen von einem Vormund übernommen werden soll.
Die verwitwete Ehefrau deines Bruders erhält ihren Erbanteil, wenn sie Muslima ist. In diesem Fall kann sie eigenständig die Almosensteuer ihrer Besitztümer zahlen. Ohne die Erlaubnis der Schwägerin ist es dir jedoch nicht gestattet, die Zakâ ihres Erbanspruches zu entrichten.
Allâh weiß es am besten!