Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâh Seinen Gesandten, dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken.
Und nun zur Frage:
Die geltende Meinung der Gelehrten ist, dass sich die Ehescheidung einer erzürnten Person nach dem Grad seines Zornes richtet. Es gibt nämlich drei Arten von Zorn, die Ibn Al-Qayyim in seinem Buch "A'lâm Al-Muwaqqi'în erwähnte und sagte: "Es gibt drei Arten von Zorn; eine Art, die den Verstand in gleichem Maße benebelt wie Trunkenheit, mit der keine Ehescheidung fällig wird; die zweite Art, die am Anfang des Zornes ist, in welcher man wahrnimmt, was man sagt und meint; mit dieser Art wird die Ehescheidung fällig; und es gibt eine dritte schlimmere Art, die aber den Verstand nicht beeinträchtigt; dieser Zorn hindert den Betroffenen jedoch am klaren Denken und bringt ihn dazu, sich nicht korrekt zu benehmen. Diese Art muss je nach Lage beurteilt werden."
Was der Professor erwähnt hat, könnte die Meinung von Ibn 'Âbidîn, einem Hanafiten, sein. Ibn 'Âbidîn sagte: "Ich bin der Meinung, dass es sich bei einer überrumpelten oder zornigen Person nicht so verhält, weil so jemand nicht weiß, was er sagt. Es genügt hierbei, wenn man sich verworren ausdrückt und man nicht zwischen ernsten und unernsten Worten unterscheiden kann. So lautet ja auch das Urteil über Betrunkene."
Die überwiegende Meinung bei den Hanafiten lautet übrigens, dass die Ehescheidung im Zorn gültig sei.
Allâh weiß es am besten.