Der Lobpreis gebührt Allāh, und möge Allāh den Gesandten Allāhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es ist verboten, dass ein Muslim eine Frau heiratet, solange deren Schwester noch mit ihm verheiratet ist, selbst wenn sie bereits von ihm widerruflich geschieden wurde und sie sich noch in der Wartezeit befindet. Das steht unumstritten fest. Falls die Scheidung unwiderruflich ist oder die Ehe aufgelöst wurde [wenn die Ehe beispielsweise ungültig war], dann sind sich die Gelehrten uneinig. Einige meinen, dass der Mann die Schwester seiner geschiedenen Frau während der Wartezeit nicht heiraten darf, und das ist die Meinung von Sa'īd ibn Al-Musayyib, Mudschāhid, Al-Nacha'ī, At-Thaurī, Ahmad und Abū Hanīfa, und das wurde ebenfalls von Alī, Ibn Abbās und Zaid ibn Thābit berichtet. Al-Qāsim ibn Muhammad, Urwa, Ibn Abū Lailā, Mālik, As-Schāfi'ī, Abū Thaur, Abū Ubaid und Ibn Al-Mundhir meinten hingegen, dass er sie heiraten darf. Sie sagten: Verboten ist, mit beiden Schwestern gleichzeitig verheiratet zu sein, aber die unwiderruflich geschiedene Frau ist nicht mehr seine Ehefrau, vielmehr ähnelt sie derjenigen, die vor dem Vollzug der Ehe geschieden wurde. Das ist auch die vorzuziehende Meinung, von der man nicht abweichen soll.
Falls die Ehefrau stirbt, darf man nach Übereinstimmung der Gelehrten ab ihrem Todestag ihre Schwester heiraten.
Und Allāh weiß es am besten!