Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten, und ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Allâh gibt, dem Einzigen, Der keinen Teilhaber hat, und ich bezeuge, dass Muhammad Sein anbetend Dienender und Gesandter ist. Möge Allâh ihn sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen oftmals Wohlergehen schenken! Und nun zum Thema:
Der Monat Dhû Al-Hiddscha ist ein edler Monat und eine grandiose Zeit. Er ist der Monat des Haddsch, der Vergebung und des Verweilens in der Arafa-Ebene. In diesem Monat nähern sich die Muslime Allâh mittels Arten frömmster Taten an, wie etwa Haddsch, Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch), rituelles Gebet, Fasten, Almosen, Opfer, Gedenken Allâhs, Bittgebet und Bitten um Vergebung. Bei den ersten zehn Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha handelt es sich um gesegnete zehn Tage. Sie sind die wohlbekannten Tage. Allâh der Erhabene sagt: „... Und damit sie den Namen Allâhs an wohlbekannten Tagen aussprechen....“ (Sûra 22:28). Ibn Abbâs sagte über die bekannten Tage: „Damit sind die ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha gemeint.“ (Überliefert von Al-Baihaqî.)
Allâh schwört bei ihnen in den eindeutigen Qurân-Versen, und zwar in Seinen Worten: „Bei der Morgendämmerung und den zehn Nächten!“ (Sûra 89:1-2). Diese zehn Tage sind besser als alle anderen zehn Tage und Handlung an ihnen sind besser als Handlungen an anderen Tagen.
Ein Muslim ist zum Tun rechtschaffener Handlungen an diesen Tagen nach bestem Können aufgefordert. Vielleicht erlangt er dadurch die Vergebung von Allâh und die Befreiung vom Höllenfeuer.
Al-Buchârî überlieferte nach einer Aussage von Ibn Abbâs, dass der Prophet sagte: „An keinen anderen Tagen ist das Vollbringen rechtschaffener Handlungen besser als an diesen Tagen.“ Man fragte: „Nicht einmal der Kampf um Allâhs willen?“ Er erwiderte: „Nicht einmal der Kampf um Allâhs willen, es sei denn, ein Mann zieht mit seiner Seele und seinem Vermögen um Allâhs willen aus und kehrt mit nichts davon zurück.“
Der Prophet erwähnte in diesem Hadîth, dass die ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha zu den besten Tagen des Jahres gehören, indem er zu den rechtschaffenen Handlungen an ihnen ermutigte.
Imâm Ahmad überlieferte nach einer Aussage von Ibn Umar, dass der Prophet sagte: „An keinen anderen Tagen ist das Vollbringen rechtschaffener Handlungen bei Allâh bedeutender und beliebter als an diesen ersten zehn Tagen. Mehrt also an ihnen den Takbîr, [das heißt die Worte „Allâhu akbar (Allâh ist größer)“], den Tahmîd, [das heißt die Worte „Al-hamdu li-llâh (Allâh sei Lobpreis!)“] und den Tahlîl, [das heißt die Worte „Lâ Ilâha Illa-llâh (Es gibt keine Gottheit außer Allâh)“]!“ In diesem Hadîth steht das Anhalten zum Gedenken Allâhs und zum Gehorsam gegenüber Allâh an den ersten zehn Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha.
Wie war denn die Situation rechtschaffener Vorfahren an diesen ersten zehn Tagen? Und was sind die Handlungen, die sie vermehrt taten und auf die sie an diesen zehn Tagen bedacht waren?
Die rechtschaffenen Vorfahren schätzten diese zehn Tage hoch. Muhammad ibn Nasr erwähnte in seinem Werk As-Salâh, dass Abû Uthmân An-Nahdî sagte: „Die Leute pflegten die ersten zehn Tage des Monats Muharram, die ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha und die letzten zehn Tage des Monats Ramadân hochzuschätzen.“ (Ad-Durr Al-Manthûr.)
Erstens: Überlieferungen über den Vorzug der ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha
Al-Buchârî überlieferte nach einer Aussage von Ibn Abbâs, dass der Prophet sagte: „An keinen anderen Tagen ist das Vollbringen rechtschaffener Handlungen besser als an diesen Tagen.“ Man fragte: „Nicht einmal der Kampf um Allâhs willen?“ Er erwiderte: „Nicht einmal der Kampf um Allâhs willen, es sei denn, ein Mann zieht mit seiner Seele und seinem Vermögen um Allâhs willen aus und kehrt mit nichts davon zurück.“
Zweitens: Sich-Bemühen an diesen Tagen
Die rechtschaffenen Vorfahren pflegten sich an diesen Tagen in starker Weise zu bemühen, zu dem Folgendes gehörte:
1. Sa’îd ibn Dschubair: „Immer wenn die ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha kamen, bemühte Sa’îd sich sehr, sodass man ihn kaum übertreffen konnte.“ (Überliefert von Ad-Dârimî.)
2. Es wurde ebenso von Sa’îd ibn Dschubair überliefert, dass dieser sagte: „Löscht nicht eure Leuchtkäfer an den ersten zehn Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha – Ihm gefiel nämlich das anbetende Dienen – aus! Er pflegte auch zu sagen: „Weckt eure Diener, damit sie den Sahûr (Mahlzeit vor Fastenbeginn) ob des Fastens am Arafa-Tag einnehmen!“ (Aus dem Werk Siyar A’lâmi An-Nubalâ.)
Drittens: Fasten an ihnen
Ahmad, Abû Dâwûd – der Wortlaut ist von Abû Dâwûd –, An-Nasâî und Andere überlieferten nach einer Aussage von Hunaida ibn Châlid von dessen Frau nach einigen Ehefrauen des Propheten , dass diese sagten: „Der Gesandte Allâhs pflegte an den ersten neun Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha, am Aschurâ-Tag (10. Al-Muharram), an drei Tagen in jedem Monat des islâmischen Mondkalenders, am ersten Montag im Monat und zwei folgende Donnerstage zu fasten.“ (Von Al-Albânî für authentisch befunden.)
Was die Situation der rechtschaffenen Vorfahren hinsichtlich des Fastens an den ersten zehn Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha und des Erweckens des Wunsches danach betrifft, so wurde dies von einigen von ihnen überliefert, wozu Folgendes gehört:
1. Al-Hasan Al-Basrî, der sagte: „Das Fasten an einem Tag der ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha kommt dem Fasten in zwei Monaten gleich.“ (Ad-Durr Al-Manthûr.)
2. Abdullah ibn Aun sagte: „Muhammad ibn Sirîn pflegte an den ganzen ersten zehn Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha zu fasten. Wenn die zehn Tage und die Taschrîq-Tage (die dem Opfertag folgenden drei Tage) vorbei waren, fastete er an neun Tagen nicht, genauso wie er an den ersten neun Tagen gefastet hatte.“ (Musannaf ibn Abû Schaiba.)
3. Laith ibn Abû Sulaim sagte: „Mudschâhid pflegte an den ersten zehn Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha zu fasten.“ Er sagte weiter: „Atâ liebte es auch an ihnen zu fasten.“ (Musannaf ibn Abû Schaiba.)
4. Îsa ibn Alî ibn Abdullâh ibn Abbâs pflegte an diesen ersten zehn Tagen zu fasten. (Al-Muntazim von Ibn Al-Dschauzî.)