Haddsch im Namen Anderer verrichten
06/10/2011| IslamWeb
Die islâmische Scharî'a ist ein geradliniges und einfaches Gesetzsystem, in dem es keine Erschwerungen gibt. Es ist die Scharî'a der Mäßigung in allen Angelegenheiten. Die islâmische Scharî'a hat der Menschheit das gebracht, was deren diesseitige und jenseitige Angelegenheiten perfekt regelt, ohne Übermaß und Nachlässigkeit sowie ohne Extremismus oder Fanatismus. Vielmehr sind all ihre Regelungen vollkommen geprägt von Mäßigung, Gleichgewicht und Sanftmut.
Ein Aspekt der Güte und Mäßigung der islâmischen Scharî'a besteht darin, dass sie die Bedingungen und Umstände der Menschen berücksichtigt, die zu religiösen Aufgaben fähig sind. Daher hat sie für sie nicht nur Gesetze erlassen, die ihren Bedingungen und Umständen entsprechen, sondern ebenso das Ausmaß ihrer Entschlossenheit berücksichtigt. Die islâmische Scharî'a bestätigt, dass die Menschen nicht gleich entschlossen sind und dass ihr Handeln in bestimmten Angelegenheiten sich von Zeit zu Zeit und von Person zu Person unterscheidet.
Die Bevollmächtigung beim Haddsch ist Teil der Normen der islâmischen Scharî'a, die Allâh der Allmächtige Seinen anbetend Dienenden, die aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sind, den Haddsch zu verrichten, als eine Alternative gewährt. Wir werden mit wenigen Worten die Hauptregeln, die für die Angelegenheit der Bevollmächtigung wichtig sind, nennen.
Die Erlaubnis zur Bevollmächtigung beim Haddsch
Hadîthe des Propheten weisen darauf hin, dass es dem Muslim erlaubt ist, eine andere Person zu bevollmächtigen, den pflichtmäßigen Haddsch in seinem Namen zu verrichten. Von Ibn Abbâs wurde berichtet, dass der Prophet einmal einen Mann sagen hörte: „O Allah, ich beabsichtige den Haddsch im Namen Schibrimas zu verrichten!“ Der Prophet fragte: „Wer ist Schibrima?“ Er antwortete: „Er ist ein Bruder oder ein Verwandter von mir.“ Er fragte: „Hast du deinen eigenen Haddsch verrichtet?“ Der Mann antwortete verneinend und deshalb sagte der Prophet : „Verrichte deinen eigenen Haddsch zuerst! Danach verrichte den Haddsch im Namen von Schibrima!“ (Abû Dâwûd und Ibn Mâdscha; Ibn Hadschar in Al-Fath: authentisch). Dieser Hadîth erlaubt explizit die Bevollmächtigung beim Haddsch.
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Bevollmächtigung beim Haddsch
Alle Anbetungshandlungen müssen, um gültig zu sein, bestimmte Bedingungen erfüllen. Anderenfalls wären sie ungültig. Gleichermaßen muss die Bevollmächtigung beim Haddsch bestimmte Bedingungen erfüllen, von denen einige den Vollmachtgebenden und andere den Bevollmächtigten betreffen. Sie lauten wie folgt:
1. Die Bevollmächtigung muss im Namen einer Person gegeben werden, die dauerhaft nicht in der Lage dazu ist, den verbindlichen Haddsch zu verrichten und auf Grund einer (chronischen) Krankheit oder ob hohen Alters voraussichtlich nicht gesund wird. Sie kann auch für einen Muslim gegeben werden, für den der Haddsch verbindlich war, weil er in der Lage dazu war, ihn zu verrichten, jedoch verstarb, bevor er dies tat. Der Beweis für die Bevollmächtigung beim Haddsch im Namen einer dauerhaft unfähigen Person besteht darin, dass eine Frau den Propheten fragte: „O Gesandter Allâhs! Als Allâh die Verpflichtung Seiner anbetend Dienenden zum Haddsch offenbarte, stand mein Vater in hohem Alter und war nicht in der Lage zu reiten. Kann ich den Haddsch in seinem Namen verrichten?“ Er sagte: „Ja!“ (Al-Buchârî und Muslim). Der Beweis für die Bevollmächtigung zum Haddsch nach dem Tod ist die Überlieferung von Buraida, dass eine Frau zum Propheten kam und sagte: „O Gesandter Allâhs! Meine Mutter ist verstorben, ohne den Haddsch verrichtet zu haben.“ Der Prophet sagte: „Verrichte den Haddsch im Namen deiner Mutter!“ (Muslim).
2. Der Bevollmächtigte muss ein Muslim sein, dessen Haddsch, wenn er ihn für sich selbst verrichten würde, ihn von seiner Verpflichtung dazu befreien würde. Anders gesagt: Wenn ein Muslim einen Jungen beauftragen würde, in seinem Namen den Haddsch zu verrichten, dann wäre dies ungültig, da dieser Junge, wenn er für sich selbst den Haddsch verrichten würde, von dieser Pflicht auf Grund seines Nichterwachsenseins nicht entlastet wäre.
3. Der Bevollmächtigte sollte zuerst für sich selbst den Haddsch verrichtet haben. Anderenfalls wäre sein Haddsch im Namen Anderer ungültig. Wenn demnach ein unfähiger Muslim eine Person bevollmächtigt, den Haddsch in seinem Namen zu verrichten, die zuvor den Haddsch für sich selbst verrichtet hat, wäre diese Bevollmächtigung gültig. Wenn ein unfähiger Muslim einen armen Menschen bevollmächtigen würde, den Haddsch in seinem Namen zu verrichten, wäre die Bevollmächtigung trotzdem gültig, da der Haddsch für den armen Mann nicht verpflichtend ist. Ibn Abbâs hörte einmal einen Mann sagen: „O Allâh! Ich beabsichtige den Haddsch im Namen Schibrimas zu verrichten.“ Der Prophet fragte: „Wer ist Schibrima?“ Er antwortete: „Er ist ein Bruder oder ein Verwandter von mir.“ Er fragte: „Hast du deinen eigenen Haddsch verrichtet?“ Der Mann antwortete verneinend und deshalb sagte der Prophet : „Verrichte deinen eigenen Haddsch zuerst! Danach verrichte den Haddsch im Namen von Schibrima!“ (Abû Dâwûd und Ibn Mâdscha (Ibn Hadschar in Al-Fath: authentisch). Dieser Hadîth erlaubt explizit die Bevollmächtigung beim Haddsch.
4. Es ist rechtskonform, dass ein Mann den verpflichtenden Haddsch im Namen einer Frau verrichtet und umgekehrt. Ibn Abbâs berichtete, dass eine Frau sagte: „O Gesandter Allâhs! Als Allâh die Verpflichtung seiner anbetend Dienenden zum Haddsch offenbarte, stand mein Vater in hohem Alter und war nicht in der Lage zu reiten. Kann ich den Haddsch in seinem Namen verrichten?“ Er sagte: „Ja!“ (Al-Buchârî und Muslim). Der Prophet gab demnach der Frau die Erlaubnis, den Haddsch im Namen ihres Vaters zu verrichten.
Dies sind Regelungen, die für das Verrichten des Haddsch im Namen Anderer relevant sind. Und Allâh ist der Erfolg Verleihende.