a) Durch das Erreichen des 15. Lebensjahres.
b) Durch das erstmalige Wachsen der Schamhaare.
c) Durch das Austreten von Samenflüssigkeit.
d) Durch das erstmalige Eintreten der Periode.
Wenn eines dieser vier Dinge geschieht, hat das Mädchen seine Reife erlangt und ist somit dazu verpflichtet, seine Anbetungshandlungen wie die Erwachsenen zu verrichten.
Quelle: Al-Muntaqâ min Fatâwâ As-Schaich Sâlih Al-Fauzân:132/3.
Frage: Ich habe eine 13-jährige Tochter. Wir glauben, dass das Mädchen vor Eintritt des 15. Lebensjahres nicht zu fasten braucht. Allerdings haben einige gesagt, dass das Mädchen, nachdem es seine erste Periode bekommen hat, zum Fasten verpflichtet ist. Wir haben die Tochter also danach gefragt und sie antwortete, dass sie die Periode bereits vor drei Jahren bekommen hatte, im Alter von zehn Jahren. Daher möchten wir die Wahrheit wissen: Fastet das Mädchen ab seinem 15. Lebensjahr oder nach seinem Eintreten der Periode? Wenn es ab seinem Eintreten der Periode zu fasten hat, was machen wir dann mit den drei Jahren, die es verpasst hat? Fastet es diese nach? Dazu muss gesagt werden, dass wir unwissend darüber waren, also keine Informationen darüber hatten. Ich bitte vielmals um eine Antwort. Danke!
Antwort: Es ist zum Fasten des Ramadan verpflichtet, sobald es seine Reife erreicht hat. Dies geschieht durch eines der folgenden Dinge:
b) Periode.
c) Wachsen der stoppeligen Haare um das Geschlechtsteil.
d) Entweichen von Samenflüssigkeit durch Erregung, egal ob im wachen Zustand oder im Schlaf, auch vor Erreichen des 15. Lebensjahres.
Darauf aufbauend muss das Mädchen das, was ihm nach dem Eintreffen der Periode entgangen ist, und die Tage, die es im Ramadân auf Grund der Periode nicht gefastet hat, nachholen. Weiterhin muss es als Sühne für jeden Tag, den es bis nach dem folgenden Ramadân aufgeschoben hat, einen Armen speisen. Dies entspricht der Menge eines halben Sâ´-Hohlmaßes (etwa 1,625 kg) vom Grundlebensmittel des Landes für jeden Tag, wenn es dazu in der Lage ist. Wenn es arm ist, muss es niemanden speisen und das Fasten ist rechtsgültig. Möge Allâh allen dazu verhelfen, Seine Zufriedenheit zu erlangen!Nur für die Kleinen... im Ramadân – Teil 2
Quelle: Madschmû´u Fatâwâ wa Maqalâti mutanawwi´a li-s-Schaich Abdu-lAzîz ibn Bâz:173/15.