Wer fasten muss
20/07/2011| IslamWeb
Das Fasten im Ramadân ist eine der Elementarpflichten des Islâm. Es ist eine Pflicht, die von Allâh auferlegt wurde, und jeder, der nicht an ihre Verbindlichkeit glaubt, wird als Nicht-Muslim angesehen, weil er die Anweisung Allâhs und Seines Gesandten leugnet und gegen den Konsensus der Muslime verstößt. Allâh der Allmächtige sagt: „O ihr, die den Glauben verinnerlichen! Vorgeschrieben ist euch das Fasten wie es auch denen vorgeschrieben ward, die vor euch gewesen; vielleicht seid ihr ja demütig in Ehrfurcht gegenüber Allâh.“ (Sûra 2:183).
Er sagt ferner: „Der Monat Ramadân, in dem der Qurân herabgesandt wurde als eine Rechtleitung für die Menschen und als klare Beweise für die Rechtleitung und die Unterscheidungsnorm. Wer also von euch den Monat zugegen ist, der soll in ihm fasten. Und wer krank ist oder auf einer Reise, so eine Anzahl anderer Tage. Allâh will für euch die angenehme Lage und Er will nicht für euch die missliche Lage, damit ihr die Anzahl vollendet und damit ihr Allâh als den Größten preist für das, was Er euch an Rechtleitung zukommen lässt. Vielleicht seid ihr ja dankbar.“ (Sûra 2:185).
Wir sollen mit dem Fasten im Monat Ramadân beginnen, wenn wir den Neumond des Monats Ramadân sehen. Wir sollen nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadân fasten, weil überliefert ist, dass der Prophet seine Gefährten anwies, an diesen Tagen nicht zu fasten, außer es ist ein Tag, an dem die Person normalerweise fastet, wie das freiwillige Fasten montags und donnerstags. Wenn der Tag vor dem Ramadân also ein Montag oder Donnerstag ist, ist es einem erlaubt, an diesen Tagen zu fasten. Man darf an diesen Tagen auch fasten, wenn man verpasste Tage des vorherigen Ramadân nachholen muss. Wir sollen auch den Tag des Zweifels (30. Tag des Vormonats Scha´bân) nicht fasten, wenn der Himmel bewölkt ist (und wir ihn nicht sehen können.) Abdullah ibn Umar berichtete, dass Allâhs Gesandter den Ramadân erwähnte und sagte: „Fastet nur dann, wenn ihr den Neumond seht, und hört nicht auf zu fasten, bis ihr den Neumond seht! Wenn jedoch der Himmel bewölkt ist, dann rechnet Scha´bân mit dreißig Tagen!“ (Al-Buchârî und Muslim).
Das Fasten ist verpflichtend für jeden gesunden Muslim, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und zu dieser Zeit nicht reist, unabhängig davon, ob Mann oder Frau, außer wenn Letztere ihre Menstruationsperiode oder Nachgeburtsblutungen hat. Das Fasten ist nicht verpflichtend für einen Nicht-Muslim, und wenn er den Islâm im Monat Ramadân annimmt, dann ist er nicht verpflichtet die bereits vergangenen Tage des Monats nachzuholen. Was den Tag, an dem er konvertiert, betrifft, sollte er bis zum Ende des Tages mit den anderen Leuten fasten; er ist indes nicht verpflichtet, diesen Tag nachzuholen. Das Fasten ist keine Pflicht für Minderjährige, doch wenn sie das Fasten ertragen können, dann sollten sie fasten, um sich an dessen Entbehrung zu gewöhnen. Die Gefährten des Propheten pflegten ihre Kinder zu ermutigen das Fasten zu verrichten, und wenn diese vor Hunger und Durst weinten, dann gaben sie ihnen Spielzeug, um mit ihnen bis zum Sonnenuntergang zu spielen.
Der junge Knabe wird durch drei Eigenschaften ein Erwachsener:
1. Indem er das Alter von 15 Jahren erreicht.
2. Durch das Wachsen von Schamhaaren.
3. Durch den Austritt von Sperma im Schlaf oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt.
Zusätzlich zu diesen Bedingungen, die auf Jungen zutreffen, werden Mädchen zu Erwachsenen, wenn sie die Menstruation bekommen. Das Fasten wird verpflichtend, wenn eine der vorherigen Bedingungen erfüllt wird.
Was geisteskranke oder geistesschwache Personen betrifft, so ist das Fasten nicht verpflichtend, und weder sind sie verpflichtet Tage nachzuholen oder eine Sühneleistung zu vollbringen noch wird von ihnen verlangt die rituelle Reinigung durchzuführen oder das rituelle Gebet zu verrichten, und zwar auf Grund ihrer Unfähigkeit zu verstehen, was sie tun. Das Fasten ist weiterhin nicht verpflichtend für diejenigen, die absolut unfähig sind zu fasten, wie beispielsweise ältere oder chronisch kranke Menschen. Allerdings sind sie verpflichtet eine bedürftige Person pro Tag mit circa 750 Gramm zu speisen (für jeden Fasttag, an dem sie nicht fasteten). Es ist besser einige fetthaltige Zutaten anzubieten, und die Gerste zu verringern. Wenn jemand nicht chronisch krank ist und das Fasten ertragen kann und dadurch kein Schaden entsteht, dann muss er fasten. Wenn er jedoch nur mit Schwierigkeiten und Entstehen von etwas Schaden fasten kann, dann ist das Fasten nicht erwünscht. Wenn als Folge des Fastens Schaden entsteht, dann ist es in diesem Fall verboten zu fasten. Nachdem sich der Betroffene erholt hat, sollte er alle verpassten Tage nachholen; wenn er allerdings verstarb, dann ist die Angelegenheit erledigt. Was die schwangere und stillende Mutter betrifft, so darf sie, wenn sie Angst um sich selbst oder ihr Baby hat, ihr Fasten brechen; sie muss jedoch die verpassten Tage später nachholen.
Was den Reisenden angeht, wenn er sein Reisen nur als Erlaubnis für das Brechen seines Fastens beabsichtigt, so ist das Fasten verpflichtend. Wenn er jedoch nicht aus dem Grund verreist, um die Erlaubnis zu genießen, dann ist das Fasten freiwillig, sprich, es ist ihm erlaubt sein Fasten zu brechen und die Tage später nachzuholen; es ist ihm ebenfalls erlaubt, das Fasten zu verrichten. Wenn das Fasten und das Fastenbrechen für ihn gleich sind (keines ist einfacher als das andere), dann ist das Fasten besser als das Fastenbrechen, da es die Angewohnheit des Propheten war. Wenn das Fasten auf Grund des Reisens Mühsal zur Folge hat, dann ist das Fasten gemäß muslimischen Gelehrten unerwünscht. Wenn das Reisen große Mühsal zur Folge hat, dann wird das Fasten als verboten betrachtet. Als der Gesandte im Jahre der Einnahme Makkas im Ramadân nach Makka aufbrach, wurde ihm gesagt, dass es den Menschen Mühe bereitete, während der Reise zu fasten. Er ließ sich daraufhin einen Becher mit Wasser bringen, den er hochhob, damit die Menschen ihn sehen konnten, und trank dann aus ihm. Später wurde ihm gesagt, dass einige Leute weitergefastet hatten, und er sagte: „Dies sind Ungehorsame, dies sind Ungehorsame.“ (Muslim). Diese Regel trifft zu, unabhängig davon, ob jemand auf Grund einer Notwendigkeit verreist oder es ständiges Reisen während des ganzen Jahres ist, wie etwa Taxifahrer, die ihre Städte verlassen.
Das Fasten ist für Frauen während ihrer Menstruation und Nachgeburtsblutungen nicht verpflichtend und es wird nicht von ihnen anerkannt, außer nach der rituellen Reinigung. Sie müssen verpasste Tage nachholen.