Fassen der Absicht ist beim Fasten Pflicht
27/07/2010| IslamWeb
Hafsa bint ´Umar möge Allah mit beiden zufrieden sein berichtet, dass der Prophet sagte: "Wer vor dem Morgengrauen nicht definitiv beschlossen hat zu fasten, der hat kein Fasten." Überliefert von Abû Dâwûd und At-Tirmidhî (authentisch Hadîth )
Im Wortlaut von An-Nasâ`î heißt es: "Wer vor dem Morgengrauen nicht beschlossen hat zu fasten, der hat kein Fasten."
´Abdullâh ibn ´Umar möge Allah mit Beiden zufrieden sein sagte: "Fasten tut nur, wer sich vor dem Morgengrauen zum Fasten entschlossen hat." Überliefert von Mâlik (1/288).
Der Ausdruck "Wer vor dem Morgengrauen nicht definitiv beschlossen hat zu fasten" bedeutet, dass man die feste Absicht und den festen Vorsatz fasst. Wer also nicht vor dem Morgengrauen die feste Entschlossenheit hat zu fasten, der fastet auch nicht.
At-Tirmidhî sagte: "Das heißt bei den Gelehrten: Derjenige, der sich vor dem Morgengrauen im Ramadân oder beim Nachholen des Ramadân oder beim Fasten wegen eines Gelübdes nicht definitiv entschließt zu fasten, dessen Fasten gilt nicht. Das freiwillige Fasten hingegen darf sogar nach Sonnenaufgang beschlossen werden. Das ist die Meinung von As-Schâfi´î, Ahmad und Ishâq (Ibn Râhowêh)."
Nützliches und Lehrreiches:
1. Das Fasten braucht die Absicht, eine Anbetungshandlung für Allâh, den Erhabenen, durchzuführen. Falls jemand sich der Nahrung aus vorsorglichen oder medizinischen Gründen oder einfach, weil er keine Lust verspürt, entzieht, gilt er nicht als Fastender nach islâmischem Verständnis und wird dafür auch nicht belohnt.
2. Der Ausgangsort der Absicht ist das Herz. Wem also der Gedanke kommt, dass er morgen fasten wird, der hat die Absicht gefasst.
3. Das Pflichtfasten wie Ramadân, bei Gelübden oder Bußfasten muss den gesamten Tag vom Morgengrauen bis zum Sonnenuntergang umfassen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn man vor dem Morgengrauen die Absicht fasst. Wer jedoch während des Tages das Fasten beabsichtigt, dessen Fasten umfasst nicht den gesamten Tag. Deshalb ist sein Fasten nicht gültig. Aus diesem Grund ist es Pflicht, die Absicht vor dem Morgengrauen zu fassen.
4. Es ist gestattet, die Absicht zu fasten zu irgendeinem Zeitpunkt der Nacht zu fassen, sei es nun obligatorisch oder freiwillig. Auch wenn man, nachdem man seine Absicht gefasst hat, etwas tut, was dem Fasten widerspricht, bleibt die Absicht bestehen und muss nicht neu gefasst werden.