Was bedeutet „Umra“, und wie beurteilt die Scharîa die Ausführung dieses Ritus für die Bewohner von Mekka und außerhalb? Was ist, wenn diese nicht zur Umra gehen können? Darf man für einen Verstorbenen die Umra ausführen? Vielen Dank!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Umra bedeutet sprachlich „Besuch“. Als Fachausdruck bedeutet es „Besuch des Hauses Allâhs zur Ausführung bestimmter Handlungen (der Anbetung)“.
Wer als Einwohner Mekkas die Umra durchführen will, geht in den „Hill“ (das Gebiet außerhalb des Haram-Bezirks) und begibt sich dort in den Ihrâm-Zustand. Dann führt er die Umra-Riten des Tawâfs und des Says aus.
Die korrekte Beendigung der Umra erfolgt beim Mann durch Rasieren oder Kürzen des Kopfhaares; die Frau kürzt nur einige Strähnen. Der Beleg dafür, dass ein Einwohner von Mekka sich an die nächste Grenze zum Hill begeben muss, ist, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Âischa anwies, mit ihrem Bruder Abdurrahmân nach Tan‘îm zu gehen, um dort in den Ihrâm-Zustand für die Umra einzutreten. Für den Umra-Pilger aus Mekka gelten die gleichen Ihrâm-Verbote wie für andere: der Gebrauch von Parfüm, die geschlechtliche Beziehung bzw. Annäherung von Mann und Frau, das Bedecken des Kopfes beim Mann und das Bedecken von Gesicht und beiden Händen durch Gesichtsschleier und Handschuhe bei einer Frau u. a.
Nach der korrekten Gelehrtenmeinung ist die Umra einmal im Leben Pflicht, wenn man dazu imstande ist. Dies ist nach den Schâfiiten die herrschende Ansicht und die Auffassung der Hanbaliten. Imâm An-Nawawî schreibt in „Minhâdsch At-Tâlibîn“: „Der Haddsch ist verpflichtend und ebenso die Umra nach der herrschenden Meinung.“
Al-Bahûtî schreibt in „Kaschf Al-Qinâ“: „Die Umra ist Pflicht für Mekkaner und andere.“
Al-Mardâwî bemerkt in „Al-Insâf“: „Wenn wir sagen, dass die Umra eine Pflicht ist, so nur einmal im Leben – ohne Meinungsverschiedenheit. Die korrekte Ansicht in unserer Schule ist, dass sie unbedingt verpflichtend ist – sowohl für Mekkaner als auch andere. Dieser Ansicht wird von den Gefährten (und Ahmad) vertreten, so auch Ibn Qudâma in „Al-Umda wa Al-Kâfî“.“ Al-Madschd sagte: „Das ist die vorzuziehende Ansicht in unserer Schule.“ In „Al-Furû“ sagt der Verfasser: „Die Umra ist Pflicht wie die Haddsch; so haben es die Gelehrten (unserer Schule) erwähnt.“ Al-Zarkaschî sagte: „Die große Masse der Gelehrten (unserer Schule) hat dies bekräftigt.“ Von Ahmad ibn Hanbal heißt es auch, dass dies nur Sunna sei. Schaich Taqiyyuddîn hat diese Auffassung gewählt. Man muss die Umra abschließen, wenn man sie begonnen hat. In seinem Kommentar hat er beide Meinungen offengelassen. Auch heißt es von ihm, dass die Umra für den Mekkaner keine Pflicht sei, wohl aber für die anderen (Âfâqî). Nach der anerkannten Lehre in dieser Schule (Hanbaliten) besteht jedoch kein Unterschied zwischen dem Mekkaner und den anderen Muslimen (Âfâqî). Dies ist auch die Auffassung der Schâfiiten.
Für eine Person sind in Bezug auf die Umra drei Fälle denkbar:
Fall 1: Sowohl finanziell als auch körperlich ist die Person imstande, die Umra auszuführen, doch sie verschiebt diese bis zu ihrem Tod. In diesem Fall wird von ihrem Erbe soviel entnommen, dass jemand für sie stellvertretend die Umra ausführt.
Fall 2: Die Person ist finanziell in der Lage, doch aufgrund von hohem Alter oder Krankheit gesundheitlich nicht imstande. In diesem Fall bestimmt sie einen Stellvertreter für die Umra. Tut sie das zu Lebzeiten nicht, dann werden die Kosten dafür aus dem Erbe bestritten, denn in diesem und dem vorigen Fall ist die Umra eindeutig eine Verpflichtung.
Fall 3: Die Person ist weder finanziell noch gesundheitlich in der Lage oder zwar gesundheitlich aber nicht finanziell. In diesem Fall ist sie nicht verpflichtet. Wenn jedoch ein Verwandter oder jemand anders für sie stellvertretend die Umra ausführt, erhält sie dafür Lohn.
Und Allâh weiß es am besten!
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