Ich habe einen Scheich gehört, der im Zusammenhang mit dem Tamattu-Haddsch sagt, dass ein Haddschi, wenn er die Umra durchführen will, beim Eintritt in den Weihezustand (Ihrâm) ab den dafür festgesetzten Orten sagen muss „Hier bin ich zu Deinen Diensten für die Umra mit späterem Haddsch!“. Ich habe jedoch gelesen, dass man nur sagt „Hier bin ich zu Deinen Diensten für die Umra!“. Wenn dann der Zeitpunkt für den Haddsch kommt, das heißt also am 8. Dhû Al-Hiddscha, sagt er „Hier bin ich zu Diensten für den Haddsch!“ Wenn er diese zweite Formulierung schon vor der Umra ausspricht, ist dann sein Haddsch rechtsgültig? Möge Allah es euch mit Gutem vergelten!
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der Ihrâm ist die Absicht zum Beginn der Haddsch-Riten. Die Worte des in den Ihrâm Eintretenden „Hier bin ich zu Deinen Diensten für den Haddsch!“ respektive „Hier bin ich zu Deinen Diensten für die Umra!“ sind keine Pflicht, sondern lediglich erwünscht. Wenn er also diese Worte unterlässt, dann liegt auf ihm keine Sünde. Der Tamattu-Haddschi sagt „Hier bin ich zu Deinen Diensten für die Umra!“, beschränkt sich mithin auf diese Worte. Er kann aber auch sagen „Hier bin ich zu Deinen Diensten für die Umra mit späterem Haddsch!“.
Und Allah weiß es am besten.
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