Wenn ein Pilger vor dem Pflichtopfer den Ihrâm-Zustand beendet, ist dann dessen Verlassen des Ihrâm-Zustands rechtsgültig? Also darf man dieses Opfertier später schlachten? Oder währt der Ihrâm-Zustand so lange, bis er das Opfertier schlachtet, sodass er beispielsweise auch keinen Ehevertrag abschließen kann?
Der Lobpreis ist Allâhs, des Herrn der Geschöpfe! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Während des Haddsch befreit man sich vom Ihrâm-Zustand zweimal: Einmal nach dem Bewerfen der Dschamrat Al-Aqaba, so meinen manche Rechtsgelehrte, und einmal mit der Verrichtung eines der drei Riten Bewerfen, Rasieren oder Kürzen der Kopfhaare oder Tawâf, so meinen die meisten Rechtsgelehrten.
Befreit sich ein Pilger zum ersten Mal vom Ihrâm-Zustand, dann ist ihm alles während des Ihrâm Verbotene außer Geschlechtsverkehr wieder erlaubt. Befreit sich ein Pilger zum zweiten Mal vom Ihrâm-Zustand, dann ist ihm alles während des Ihrâm Verbotene einschließlich des Geschlechtsverkehrs wieder erlaubt.
As-Schîrâzî meinte dazu: "Hinsichtlich der Frage, was ein Pilger sich erlauben kann, nachdem er sich zum ersten und zum zweiten Mal vom Ihrâm-Zustand befreit hat, gibt es zweierlei Ansichten: Die erste Ansicht, die wir richtig finden, besagt: Nach der erstmaligen Befreiung vom Ihrâm-Zustand darf sich der Pilger alles während des Ihrâm Verbotene außer Geschlechtsverkehr wieder erlauben. Nach der zweiten Befreiung vom Ihrâm-Zustand darf sich der Pilger alles während des Ihrâm Verbotene einschließlich des Geschlechtsverkehrs wieder erlauben.“ Zitatende.
Man stützt sich dabei auf eine Überlieferung von Âischa , die besagt: "Sobald ihr die Dschamarât bewerft, ist euch alles erlaubt, den Geschlechtsverkehr, das Parfum und die Jagd ausgenommen.“ (An-Nasâ'î und Ibn Mâdscha, An-Nawawî erklärt die Überliefererkette dieses Hadith für hasan.)
Dass ein Pilger dazu verpflichtet ist, ein Opfertier zu schlachten weil er eine Pflicht unterlassen oder etwas Verbotenes beim Ihrâm-Zustand begangen hat, beeinträchtigt dessen Befreiung vom Ihrâm-Zustand nicht. Es obliegt ihm jedoch, sich damit zu beeilen, dieses Opfertier zu schlachten, zu dessen Schlachtung er verpflichtet ist, um sich von dieser Aufgabe möglichst bald freizusprechen. Die einzige Schlachtung, bei der die Gültigkeit vom Befreien vom Ihrâm-Zustand abhängt, ist diejenige, die aus dem Zustand des Gehindertwerden resultiert: Allâh sagt: "Wenn ihr nun aber verhindert seid – dann, was erschwinglich an einem Opfertier ist! Und rasiert euer Haupt nicht, bevor das Opfertier seine Opferstätte erreicht hat!“ (Sűra 2:196).
Das gilt indes nicht für die anderen Pflicht-Opfertiere.
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