In der islâmischen Rechtsterminologie bedeutet Ihrâm: die Absicht, in den Weihezustand für die Pilgerfahrt (Haddsch oder Umra) einzutreten. Es ist Sunna, sich vor der Absicht, in den Weihezustand einzutreten, zu waschen, zu parfümieren, genähte Kleidung abzulegen und ein rituelles Gebet zu verrichten. Wer den Haddsch oder die Umra (Besuchswallfahrt) vollziehen möchte, darf die von der Scharîa festgelegten Mîqâts (Grenzen des geschützten Bezirks) nicht überschreiten, ohne in den Ihrâm eingetreten zu sein.
Die Erleichterungen in Bezug auf den Ihrâm umfassen Folgendes:
1. Gültigkeit des Ihrâm ohne spezifische Absicht:
Wenn jemand in den Ihrâm in allgemeiner Form eintritt, beispielsweise mit der Absicht, die Heilige Moschee zu besuchen, ohne eine spezifische Absicht für den Haddsch oder die Umra zu fassen, ist sein Haddsch gültig. Dies gilt auch, wenn ihm keine Absicht für eine der drei Arten des Haddsch – Tamattu, Qirân oder Ifrâd – in den Sinn kommt. Es genügt, dass er den Haddsch so vollzieht, wie es Muslime üblicherweise tun.
2. Gültigkeit des Ihrâm ohne Festlegung der Art des Haddsch:
Wenn der Pilger keine bestimmte Art von Haddsch festlegt, z.B. wenn er sagt: „Labbaik mit der Absicht zum Eintritt in den Ihrâm wie Soundso“, und er nicht weiß, ob die Person ein Haddsch- oder ein Umra-Pilger oder beides zugleich ist, dann ist sein Ihrâm gültig und seine Absicht wird gemäß der Absicht von Soundso bestimmt. Folgende Überlieferung bestätigt dies: Als Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) aus dem Jemen zurückkehrte und erfuhr, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zum Haddsch aufgebrochen war, trat er in allgemeiner Form in den Ihrâm ein und sagte: „Labbaik mit der Absicht zum Eintritt in den Ihrâm wie der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken).“ Dann erwähnte er dies gegenüber dem Gesandten Allahs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), der es nicht ablehnte.
3. Bedecken des Kopfes und Tragen von Kleidung im Ihrâm bei Bedarf:
Bei Bedarf, z. B. bei Kälte oder Hitze, ist es erlaubt, den Kopf zu bedecken, Kleidung, Hosen und Pantoffeln zu tragen und im Schlaf eine Decke zu benutzen. Dies ergibt sich aus der Analogie (Qiyâs) zu den Frauen, die ihr Gesicht aus Notwendigkeit bedecken dürfen, wenn sie sich im Ihrâm befinden. Eine ähnliche Analogie besteht zu jemandem, der notgedrungen ein Schwert trägt. In all diesen Fällen ist keine Sühneleistung (Fidya) erforderlich. Im Hadîth von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) heißt es: „Wir waren mit dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) unterwegs, während wir im Ihrâm waren. Wenn eine Karawane an uns vorbeikam, ließen wir den Thaub (Stoff, Gewand) über unsere Gesichter fallen“ (Ibn Chuzaima). Dieser Hadith zeigt, dass es erlaubt ist, im Falle von Bedarf oder Notwendigkeit etwas Verbotenes zu tun. Atâ hat es auch erlaubt, sich im Falle der Notwendigkeit einen Verband um den Kopf zu binden – dafür ist keine Sühneleistung erforderlich.
4. Ihrâm nach dem Passieren des Mîqât:
Wer den Mîqât (die Grenze des heiligen Bezirks) passiert, ohne die Absicht zu haben, den Haram (den Bereich der heiligen Moschee) zu betreten, sondern um ein Bedürfnis zu befriedigen, eine Arbeit zu verrichten oder jemanden zu besuchen, und sich dann entschließt, in den Weihezustand einzutreten, kann dies von dem Ort aus tun, an dem er sich gerade befindet. Das ist für ihn ausreichend: Er muss weder eine Sühneleistung erbringen noch zum Mîqât zurückkehren. An-Nawawî kommentierte dies in seiner Erläuterung zu „Sahîh Muslim“: „Dies ist unsere Rechtsschule und die der Mehrheit.“
5. Ihrâm in nicht-weißer Kleidung:
Es ist keine Sünde für den Pilger, wenn er mit einem nicht weißen Gewand und einem nicht weißen Lendentuch in den Weihezustand eintritt. Es ist authentisch überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Tawâf (Umrundung der Kaaba) in einem grünen jemenitischen Umhang vollzog. Demnach ist es für denjenigen, der in einem nicht weißen Gewand in den Zustand der Weihe eintritt, kein Problem.
6. Tragen eines Geldbeutels:
Es ist erlaubt, einen Himyân (Geldbeutel) zu tragen. Dies ist keine Sünde. Es handelt sich dabei um einen vom Pilger um die Hüfte gebundenen Geldbeutel. Al-Bucharî überliefert in seinem „Sahîh“ dazu Folgendes: „Atâ sagte: ‚Man darf einen Siegelring und einen Himyân tragen.“ Ibn Umar (möge Allâh ihnen beiden zufrieden sein) vollzog den Tawâf im Ihrâm, während er ein Tuch um seinen Bauch gebunden hatte.“